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Special: Geschlossene Fonds >> Immobilienfonds
Falk Fonds 71: Vergleichsangebot des Insolvenzverwalters
17.1.2007

Berlin, den 17.01.2007: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über das  Vergleichsangebot des Insolvenzverwalters gegenüber den Anlegern des Falk-Fonds 71.

 

Vergleichsangebot
In der Verteidigung gegen die Rückforderungsansprüche des Insolvenzverwalters kann ein erster Erfolg verzeichnet werden. Der Insolvenzverwalter der beiden insolventen Falk-Fonds 68 und 71, Rechtsanwalt Josef Nachmann, hat ein erstes Vergleichsangebot im Hinblick auf die Rückforderungen der von den Anlegern dieser Fonds vereinnahmten Ausschüttungen unterbreitet. Dieses Vergleichsangebot beinhaltet folgenden Forderungsverzicht:
Der Insolvenzverwalter verpflichtet sich, auf die Geltendmachung des Restes seiner Forderung gegen eine Einmalzahlung von

  • 55 % der zurück geforderten Ausschüttungen bis zum 28. Februar 2007 oder
  • 60 % der zurück geforderten Ausschüttungen bis zum 31. Juli 2007

zu verzichten.
Dieses Vergleichsangebot ist bis zum 20. Februar 2007 befristet.

 

Anhängige Gerichtsverfahren
Bei bereits anhängigen Gerichtsverfahren schlägt der Insolvenzverwalter eine Klagerücknahme und den Abschluss einer Kostenaufhebungsvereinbarung vor. Danach soll jede Partei (Insolvenzverwalter/klagender Anleger) die ihr entstandenen Kosten selbst tragen; die Gerichtskosten werden hälftig geteilt.

 

Vergleichen oder Wehren?
Eine gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Rückforderung steht noch aus. Insoweit besteht sowohl für den Insolvenzverwalter als auch für die Anleger das allgemeine Risiko, dass eine Gerichtsentscheidung die Ansprüche der einen oder anderen Seite zerschlägt bzw. mindert.
Wir halten das vorliegende Vergleichsangebot angesichts des Klagevorbringens des Insolvenzverwalters für unzureichend. Abgesehen davon, dass die Begründung der Klage nicht schlüssig ist, nimmt der Insolvenzverwalter nicht die Fondstreuhänderin, die PROMETA Treuhand GmbH, als seine eigentliche Anspruchsgegnerin in Anspruch, sondern wendet  sich gegen die Anleger. Diesem Vorgehen stehen die gesetzlichen Regelungen der §§ 171, 172 HGB entgegen, wonach nur im Handelsregister eingetragene Kommanditisten persönlich in Anspruch genommen werden können. Vorliegend war jedoch zweifelsfrei nur die PROMETA GmbH im Handelsregister eingetragen.

Alles in allem sehen wir deshalb das vorliegende Vergleichsangebot nur als einen Teilerfolg an. Wir verhandeln weiter optimistisch mit dem Insolvenzverwalter, da wir gute Gründe für die Abwehr seiner Forderungen vorbringen können, die letztlich auch vor Gericht im Interesse der Anleger ausschlaggebend sein dürften.

 

Unser Angebot
Nutzen Sie unseren 50-Euro-Check, um Ihre Ansprüche prüfen zu lassen. Profitieren auch Sie von unserer umfassenden Verteidigungsstrategie, die das Kapitalexpertenteam unserer Kanzlei entwickelt hat.

 

Für Rechtsschutzversicherte übernehmen wir die Deckungsanfrage.


Ansprechpartner:

Dr. Timo Gansel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: gansel@gansel-rechtsanwaelte.de


Sabine Hochmuth
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: hochmuth@gansel-rechtsanwaelte.de


André Felgentreu
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: felgentreu@gansel-rechtsanwaelte.de


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23. Mai 2012 - 13:32
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