Die Kanzlei GanselRechtsanwälte informiert Sie über folgendes Urteil im Mietrecht:
Eine unangemessene Benachteiligung einer Vertragspartei - und damit eine Unwirksamkeit der Gesamtregelung - kann sich aus dem Zusammenwirken zweier Formularklauseln auch dann ergeben, wenn eine dieser Klauseln schon für sich gesehen unwirksam ist.
Rund 31.000 DM Schadenersatz forderte ein Vermieter wegen nicht durchgeführter Renovierungsarbeiten von seinem Mieter und stützte sich dabei auf zwei Klauseln des Formularmietvertrages. Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof (BGH) feststellte. Beide Klauseln seien unwirksam.
Im Mietvertrag war geregelt, die Mieträume seien „bei Auszug sauber und ohne Rücksicht auf den für Schönheitsreparaturen in Paragraph 8, Ziffer 2 (des Vertrages) vereinbarten Zeitablauf in fachmännisch renoviertem Zustand zurückzugeben ...“.
Der BGH erachtete diese Klausel als unwirksam, weil sie den Mieter unangemessen benachteilige. Denn gem. dieser Endrenovierungsklausel müsse der Mieter beim Auszug immer renovieren. Und das unabhängig davon, ob und wann zuletzt Renovierungen oder Schönheitsreparaturen während der Mietzeit durchgeführt worden sind.
In einer zweiten Klausel des Mietvertrages war vereinbart, dass der Mieter während der Mietzeit laufende Schönheitsreparaturen nach bestimmten Zeitabständen durchzuführen hat. Auf diese Klausel, so der BGH, könne sich der Vermieter schon deshalb nicht stützen, weil beide Regelungen zusammengehörten und zusammen gelesen werden müssten. Die beiden Klauseln ließen sich nicht in eine wirksame und eine unwirksame Regelung aufteilen. Sie stellten eine Gesamtregelung dar, sie seien zusammen unwirksam.
Zur Klarstellung betonte der BGH abschließend, der Vermieter könne sich auch nicht selbst auf die Unwirksamkeit der von ihm vorgegebenen Endrenovierungsklausel berufen, um so wenigstens die zweite Klausel im Vertrag „zu retten“. Die Gesamtregelung zur Renovierung ist unwirksam. Der Mieter muss nichts bezahlen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.05.2003, Az.: VIII ZR 308/02