Die Kanzlei GanselRechtsanwälte informiert Sie über eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Mietrecht, das einer langjährigen Foderung der Kanzlei entspricht: die zweckentfremdete Nutzung von Wohnungen.
Bei ausreichender Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum kann dieser nunmehr zweckentfremdet genutzt werden. Stehen zahlreiche Wohnungen leer, spricht auch nichts dagegen, sie für geschäftliche Aktivitäten zu nutzen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in einem jüngsten Beschluss bekräftigt, so dass die Außerkrafttreten der Zweiten Zweckentfremdungsverbot-Verordnung Berlin zum 1. September 2000 rechtskräftig ist.
Für Gemeinden, in denen die Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum besonders gefährdet ist, kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden, dass Wohnraum anderen als Wohnzwecken nur mit Genehmigung der von der Landesregierung bestimmten Stelle zugeführt werden darf. Das Land Berlin machte von dieser Ermächtigung Gebrauch.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin hatte auf Grund einer befriedigenden Versorgungslage entschieden, dass die Verordnung zum 1. September 2000 außer Kraft getreten sei; zur Verwirklichung städtebaulicher oder sozialpolitischer Vorstellungen dürfe an einem Zweckentfremdungsverbot nicht festgehalten werden.
Das beklagte Land Berlin stützte seine Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen darauf, dass die Voraussetzungen für ein (rückwirkendes) Außerkrafttreten einer Zweckentfremdungsverbotverordnung weiterer rechtsgrundsätzlicher Klärung bedürften und sich die Wohnungsmarktlage in Berlin tatsächlich anders und differenzierter darstelle als vom Oberverwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft festgestellt worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerden zurückgewiesen. Damit ist die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nunmehr rechtskräftig.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.03.2003, Az.: 5 B 253.02