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Special: Geschlossene Fonds >> Immobilienfonds
Falk-Fonds 68: Insolvenzverwalter fordert Ausschüttungen zurück
30.10.2006

Berlin, 30.10.2006: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte sagt den Anlegern des Falk-Fonds 68 wie sie auf das Rückforderungsschreiben des Insolvenzverwalters reagieren können.

 

Jetzt auch Falk-Fonds 68 von Rückforderungen betroffen

In unserer Meldung vom 20.10.2006 "Falk-Fonds- Rückforderungen des Insolvenzverwalters begegnen" berichteten wir darüber, dass Anleger des Falk-Fonds 71 mit Schreiben vom 22. September 2006 vom Insolvenzverwalter der Falk Beteiligungsgesellschaft, RA Josef Nachmann, zur Rückzahlung aller seit dem Jahre 2000 auf ihren Fondsanteil erhaltenen Ausschüttungen aufgefordert wurden. In diesem Beitrag prognostizierten wir, dass auch Falk-Fonds 68-Anleger in absehbarer Zeit mit Rückforderungen rechnen müssen. Das ist jetzt eingetreten.

Der Insolvenzverwalter begründet seine Forderung damit, dass die Ausschüttungen unberechtigterweise vorgenommen worden seien, weil ihnen keine Gewinne gegenübergestanden hätten. Für die Rückzahlung dieser Ausschüttungen wurde den Anlegern des Falk Fonds 68 eine Frist bis zum 20. November 2006 gesetzt.

 

Zahlen oder nicht zahlen?
Anleger des insolventen Falk-Fonds 68 stehen damit vor dem Problem, ob sie

  • nicht zahlen und so mit hoher Wahrscheinlichkeit eine gerichtliche Geltendmachung der Rückforderung durch den Insolvenzverwalter nebst angedrohter Zins- und Kostennachteile riskieren oder
  • unter Vorbehalt zahlen. Das hat die negative Folge, dass sich die Beweislast gegen den Anleger umkehrt und außerdem die bereits genannten Zins- und Kostennachteile eintreten können. Am Ende riskieren die Anleger bei dieser Handlungsvariante mit eben so hoher Wahrscheinlichkeit, ihr Geld nie wieder zu sehen und insofern ihre Verluste bei dieser Kapitalanlage noch zu erhöhen.
     

Zur Berechtigung der Rückforderungen
Grundsätzlich haften Anleger einer Kommanditgesellschaft (Kommanditisten) für die Gesellschaftsschulden maximal in Höhe ihrer Einlage. Haben diese ihre vertraglich vereinbarte Einlage noch nicht vollständig erbracht (oder wieder als Ausschüttungen erhalten), dann können die Gläubiger im Insolvenzverfahren von den Gesellschaftern die volle Einlagesumme fordern. Das bedeutet, dass die Anleger bis zur Höhe des Differenzbetrages zwischen der Zeichnungssumme und den aktuell bestehenden Kommanditanteil in Anspruch genommen werden können.

 

Abwehr von Rückforderungen
Im Fall der Falk-Fonds gibt es allerdings eine Reihe guter Gründe, die gegen eine Inanspruchnahme der Anleger sprechen bzw. ihnen die Möglichkeit bieten, im Gegenzug Schadenersatzansprüche sowohl gegen die Treuhandkommanditistin, die Prometa GmbH, als  auch gegen den Vermittler bzw. die Vermittlungsgesellschaft geltend zu machen.
Zunächst ist überhaupt fraglich, ob die Haftungsvoraussetzungen des Anlegers nach §§ 171, 172 HGB tatsächlich vorliegen. Das betrifft sowohl die Ausschüttung der „Gewinne“, bei der die Anleger offenbar ihr Eigenkapital als Gewinn ausgeschüttet bekamen, als auch die Abtretung der Ansprüche der Kommanditistin (Prometa GmbH) an den Insolvenzverwalter.
Selbst wenn die Voraussetzungen nach § 172 Abs. 4 HGB vorlägen, müssten die Ausschüttungen nicht zurückgezahlt werden, wenn die Anleger bzw. die Prometa sich auf einen guten Glauben im Sinne des § 172 Abs. 5 HGB berufen können. Außerdem können verschiedene Aufrechungsansprüche gegen die Prometa und sonstige Dritte – insbesondere die Gesellschaft – als rechtsvernichtende Einwendung nach den §§ 387 ff. und 404 BGB bestehen. Und schließlich ist fraglich, ob die geltend gemachten Rückgewährsansprüche nicht bereits verjährt sind.

 

Ansprüche gegen die Vermittler
Die Ausschüttungen rekrutierten sich wesentlich aus den Mieteinnahmen bzw. aus der Rückzahlung des investierten Kapitals der Anleger. Das hätten die Anlageberater/-vermittler erkennen müssen. Viele Vermittler verließen sich aber allein auf die positive Leistungsbilanz der Fondsgesellschaft und unterließen eine eigene Recherche und Prüfung der Anlage. Nach unserem Kenntnisstand sind außerdem viele Anleger fehlerhaft beraten worden. Fast immer gab es eine unzureichende Risikoaufklärung über den möglichen Totalverlust, den fehlenden Zweitmarkt sowie über die Gefahr der Rückforderung von Ausschüttungen.

 

Was tun?
Unter den gegebenen Umständen können wir zum gegenwärtigen Zeitpunkt unseren Mandanten nicht dazu raten, dem Rückzahlungsverlangen des Insolvenzverwalter nachzukommen. Das gilt unabhängig von den vorstehend aufgeführten rechtlichen Bedenken, da die Aussagen des  Insolvenzverwalters widersprüchlich sind. Alles in allem fehlt eine schlüssige Begründung seiner geltend gemachten Forderungen.

 

Unser Angebot
In genauer Kenntnis der Falk-Fonds 71 und 68 und auf Grund unserer langjährigen Erfahrung bei der Rückabwicklung problematischer Kapitalanlagen sehen wir gute Chancen, die Rückforderungsansprüche abzuwehren und so den Schaden für die Anleger zu begrenzen.

 

Wir vertreten Sie im außergerichtlichen Verfahren gegen den Insolvenzverwalter, die Treuhänderin und die Vermittlungsgesellschaft für ein unterhalb der gesetzlichen Gebühren liegendes Pauschalhonorar. Auf Anfrage übersenden wir Ihnen unser Pauschalangebot. Für Rechtsschutzversicherte übernehmen wir die Deckungsanfrage. Vergütungen, die im Rahmen eines notwendigen Prozesses entstehen, werden nach dem Gegenstandswert anhand des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) berechnet.  


Ansprechpartner:

Dr. Timo Gansel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: gansel@gansel-rechtsanwaelte.de


Sabine Hochmuth
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: hochmuth@gansel-rechtsanwaelte.de


André Felgentreu
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: felgentreu@gansel-rechtsanwaelte.de


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23. Mai 2012 - 13:19
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