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Immobilie und Grundstück >> Wohnraumvermietung
Mieterkündigungsrecht ausschließbar
23.12.2003

Die Kanzlei GanselRechtsanwälte informiert Sie über folgendes Urteil des Bundesgerichtshofes zum Mietrecht:

Der Bundesgerichtshof hatte über die umstrittene Frage zu entscheiden, ob in einem Wohnungsmietvertrag der Mieter durch individual-vertragliche Vereinbarung (befristet) auf sein gesetzliches Kündigungsrecht wirksam verzichten kann.
In dem Fall hatten die Beklagten durch Vertrag vom 17.10.2001 eine Wohnung gemietet. Nach dem Formularmietvertrag war der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen worden; das Mietverhältnis sollte am 01.01.2002 beginnen. Handschriftlich war zum Mietvertrag vereinbart worden, dass die Mieter für 60 Monate auf ihr gesetzliches Kündigungsrecht verzichteten. Nachdem die Beklagten vor Mietbeginn mitgeteilt hatten, dass sie an der Wohnung nicht mehr interessiert seien und den Mietvertrag hilfsweise kündigten, zahlten sie lediglich für Januar 2002 die vereinbarte Miete. Seit April 2002 ist die Wohnung anderweitig vermietet.

Die Kläger begehrten die Mietzahlung für die Monate Februar und März 2002.
Der BGH entschied, dass in der von den Parteien getroffenen Vereinbarung kein Verstoß gegen § 573c Abs. 4 BGB vorliege, wonach Vereinbarungen unwirksam sind, welche zum Nachteil des Mieters von den gesetzlichen Kündigungsfristen des § 573c Abs. 1 BGB abweichen. Durch den vereinbarten Kündigungsverzicht würden die einzuhaltenden Kündigungsfristen nicht verändert. Die Frage, mit welcher Frist das Mietverhältnis gekündigt werden könne, stelle sich vielmehr erst, wenn dem Kündigenden ein Kündigungsrecht zustehe. Dieses Recht solle aber durch einen von den Parteien vereinbarten Kündigungsverzicht für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen werden.


Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.12.2003, Az.: VIII ZR 81/03


Ansprechpartner:

Dr. Timo Gansel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: gansel@gansel-rechtsanwaelte.de

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23. Mai 2012 - 13:17
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