Berlin, den 02.01.2006. Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte sagt Ihnen, was Sie von einer Neubewertungsmeldung gem. § 92 Abs. 1 AktG zu halten haben.
Meldung gem. § 92 Abs. 1 AktG signalisiert die Krise
Sobald bei einer Aktiengesellschaft ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals feststeht, ist der Vorstand gem. § 92 Abs. 1 AktG verpflichtet, eine außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft einzuberufen und ihr davon Mitteilung zu machen.
Häufig wird als Grund für die erheblichen Verluste eine Neubewertung des Eigenkapitals angegeben. Davon können z.B. Gesellschaften betroffen sein, deren Eigenkapital im wesentlichen aus Immobilien besteht und die damit den Schwankungen des Immobilienmarktes unterliegen. Oft kündigt sich der Vermögensverlust der Gesellschaft dadurch an, dass diese ihre Renditeversprechungen schon lange nicht mehr erfüllen konnte.
Der § 92 Absatz 1 AktG ist nicht zuletzt eine Schutzvorschrift für die Aktionäre. Die Verlustmeldung signalisiert ihnen, dass es bedrohlich um „ihre“ Gesellschaft und damit um ihre Einlagen steht. Verluste in Höhe der Hälfte des Grundkapitals sind selten wettzumachen. Schlimmstenfalls droht über kurz oder lang die Insolvenz. Jeder Anleger, der also eine Einladung zur Hauptversammlung unter Hinweis auf § 92 Abs. 1 AktG erhält, sollte daher schnellstens prüfen oder besser von Experten prüfen lassen, ob er sich nicht verlustfrei von seiner Kapitalanlage lösen kann. Denn muss die Gesellschaft Insolvenz anmelden, kann die gesamte Einlage verloren sein.
§ 92 Aktiengesetz
Vorstandspflichten bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit
(1) Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz oder ist bei pflichtmäßigem Ermessen anzunehmen, daß ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals besteht, so hat der Vorstand unverzüglich die Hauptversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen.
(2) Wird die Gesellschaft zahlungsunfähig, so hat der Vorstand ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Dies gilt sinngemäß, wenn sich eine Überschuldung der Gesellschaft ergibt.
(3) Nachdem die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eingetreten ist oder sich ihre Überschuldung ergeben hat, darf der Vorstand keine Zahlungen leisten. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind.
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