Die Kanzlei GanselRechtsanwälte weist auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm hin, das sich mit den Anforderungen an ein qualifiziertes Zeugnis für eine Führungskraft auseinandersetzt. Die Richter forderten von einem Zeugnis für Führungskräfte auch detaillierte Aussagen zur Führungsleistung des Mitarbeiters. Im Einzelnen führten sie Folgendes aus:
Unter Führungsleistung wird die Qualität der Mitarbeiterführung eines Vorgesetzten verstanden. Je nach Führungsebene gilt es hier eine Reihe von Merkmalen zu bewerten. Von besonderer Bedeutung bei der Beurteilung des Führungsergebnisses ist, dass sowohl zur Auswirkung der Führung auf die Motivation der Mitarbeiter (Betriebsklima) als auch zur Auswirkung auf die Mitarbeiterleistung (Arbeitsergebnis) Stellung genommen wird.
Die Senkung der Fluktuationsrate oder Abwesenheitsquote lässt z.B. auf ein gutes Betriebsklima schließen. Stets zu bewerten ist auch die Durchsetzungskraft des leitenden Mitarbeiters, da fehlendes Durchsetzungsvermögen ein Zeichen von Führungsschwäche ist.
Bei dem zu beurteilenden Arbeitszeugnis beanstandete das Gericht ferner die in Arbeitszeugnissen in ähnlicher Weise immer wieder auftauchende Formulierung „wir haben Frau X als eine freundliche und zuverlässige Mitarbeiterin kennen gelernt“. Die Formulierung „kennen gelernt“ bedeutet nicht, dass die Arbeitnehmerin tatsächlich eine freundliche und zuverlässige Mitarbeiterin war. Vielmehr drückt „kennen gelernt“ stets das Nichtvorhandensein der im Kontext aufgeführten Fähigkeit oder Eigenschaft aus.
Fazit: Eine Führungskraft muss unqualifizierte negative Formulierungen nicht hinnehmen. Nach Auffassung unseres Arbeitsrechtsexperten, Rechtsanwalt Alexander Malchow, verbessern sich mit diesem Urteil die Chancen für Führungskräfte, zu einem angemessen positiven Zeugnis zu kommen.
LAG Hamm, Urteil vom 27.04.2000, Az.: 4 Sa 1018/99