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Special: Geschlossene Fonds >> Immobilienfonds
Brentana Wohnbau Fonds – Kammergericht Berlin auf Seiten der Anleger
10.7.2006

Rückzahlungsforderungen der Anleger bleiben auch nach jüngster Rechtsprechung bestehen

 

Der Fall:
Die damals 31-jährige Altenpflegerin wurde am 7.3.1996 von einem Kooperationspartner der Telis Finanz AG in ihrer Wohnung geworben, sich zur Alterssicherung und Steuerersparnis ohne Eigenkapital an dem geschlossenen Immobilienfonds „Brentana Wohnbau GdbR“ zu beteiligen. Sie unterzeichnete einen Antrag auf Eintritt in die GbR mit einer Beteiligung über 30.000 DM. Zur Finanzierung des Anteilserwerbs richtete sie ebenfalls am 7.3.1996 an die ihr „empfohlene“ Bank eine Kreditanfrage nebst Selbstauskunft und schloss mit dieser am 3.4./12.6.1996 einen formularmäßigen Annuitätendarlehensvertrag über 30.000 DM ab. Das Darlehen war zum 1.5.2001 zur Rückzahlung fällig.
Die Unterschrift der Anlegerin auf die ihr mit dem Beitrittsantrag ausgehändigte Widerrufsbelehrung bezog sich nicht nur auf die Belehrung selbst, sondern auch auf die Bestätigung der Aushändigung. Die Belehrung enthielt zudem den Klammerzusatz, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung des Widerrufs … „(Datum des Poststempels)“ … genüge. Der später abgeschlossene Darlehensvertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung mit dem Zusatz, dass der Widerruf des Kreditnehmers als nicht erfolgt gelte, wenn der ausgezahlte Darlehensbetrag nicht binnen zwei Wochen zurückgezahlt werde. Die Parteien schlossen zur „Ablösung“ des alten Darlehensvertrages am 12./24.4.2001 einen „neuen“ Kreditvertrag.
Die Anlegerin klagte nunmehr auf Rückabwicklung des Investitionskredites „zur freien Verfügung“, den ihr die Bank zur Finanzierung der Immobilienfondsbeteiligung gewährt hatte.

 

Die Ansicht des Kammergerichts:

Der Begründung, mit der zuletzt der Bundesgerichtshof (BGH) (Urteil vom 9.5.2006, Az.: XI ZR 114/05) einen wirksamen Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrages vom 3.4./12.6.1996 gerichteten Erklärung eines Kreditnehmers nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes verneinte, vermochte sich der 24. Zivilsenat des Kammergerichts (KG) in der mündlichen Verhandlung vom 5.7.2006 nicht anzuschließen.
Der XI. Zivilsenat des BGH hat im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Kreditnehmer ein Anspruch auf Rückzahlung der auf das Darlehen geleisteten Beträge nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht zustehe, wenn er es unterlassen habe, trotz ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung die Fondsbeitrittserklärung zu widerrufen. Der Abschluss des Darlehensvertrages stehe dann nicht mehr unter dem Eindruck einer für Haustürgeschäfte typischen Überrumpelungssituation. Der Verbraucher, der beim Anlagegeschäft sein Widerrufsrecht trotz ordnungsgemäßer Belehrung nicht ausübt, tue dies regelmäßig bewusst. Davon betroffen sei dann auch die wirtschaftlich eng verbundene Darlehensaufnahme. Und hier ende der Schutz des Haustürwiderrufsgesetzes.

Das KG vertrat demgegenüber - wie auch der II. Zivilsenat des BGH (Urteil vom 12.12.2005, Az.: II ZR 327/04)  - die Auffassung, dass gerade dann, wenn der Anleger den Kreditvertrag gewisse Zeit nach Abgabe der Beitrittserklärung unterzeichne und die Widerrufsfrist des Fondsbeitritts bereits abgelaufen sei, er im Rahmen des Kreditvertrages ordnungsgemäß über sein Recht zum jederzeitigen und an keine Voraussetzungen gebundenes Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz belehrt werden müsse. Darauf, ob die Widerrufsbelehrung der Beitrittserklärung ordnungsgemäß sei – oder wie hier falsch (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 9.3.2006, Az.: 1 U 134/05 und BGH, Urteil vom 8.7.1993, Az.: I ZR 202/91) – komme es nicht an. Da sich die Anlegerin durch die Zeichnung der Beitrittserklärung als Gesellschafterin der„Brentana Wohnbau GdbR“ am 7.3.1996 bereits gebunden habe, sei der Abschluss des Kreditvertrages vielmehr zweifelsfrei kausal auf die fortwirkende Haustürsituation zurückzuführen. Denn das „Steuersparmodell“ war entsprechend dem vom Anlagevermittler entwickelten Finanzierungskonzept nur als „Paketlösung“ umsetzbar. Die der Anlegerin fehlenden Eigenmittel zur Finanzierung des Fondsanteils waren nur durch die bereits im Beratungsgespräch „nahegelegte“ und schließlich vereinbarte Aufnahme eines Bankdarlehens in entsprechender Höhe zu beschaffen. Die Unterzeichnung des vorformulierten Darlehensvertrages stelle sich daher als fortwirkendes Ergebnis der Haustürsituation dar.
Das Widerrufsrecht sei auch nicht durch den Abschluss des neuen Darlehensvertrages vom 12./24.4.2001 entfallen. Der ursprüngliche Darlehensvertrag vom 3.4./12.6.1996 sei durch den Vertrag vom April 2001 lediglich dadurch abgeändert worden, dass die Kreditkonditionen der Marktentwicklung angepasst wurden. Das bestehende Widerrufsrecht werde dadurch nicht berührt. Das KG wertete den neuen Darlehensvertrag entgegen dem Wortlaut als Prolongation, nicht als Novation. Auf die Klausel im alten Vertrag, die bestimmt, dass das Darlehen in voller Höhe am 1.5.2001 zurückzuzahlen sei, könne sich die Bank nicht berufen. Durch ihre Einbindung in das Vertriebssystem sei der Bank bekannt gewesen – oder hätte sich ihr zumindest aufdrängen müssen -, dass sich aus der Art des finanzierten Geschäfts (Beitritt zu einem fremd finanzierten Immobilienfonds) eine wesentlich längere Laufzeit des Darlehnsvertrages ergebe.

 

Kammergericht Berlin,  mündliche Verhandlung vom 5.7.2006, Az.: 24 U 12/06

 

Der Kommentar:

Auch nach den Entscheidungen des BGH zum kreditfinanzierten Erwerb von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds (Urteile vom 25.4.2006, Az: XI ZR 29/05, XI ZR 219/04, XI ZR 193/04 und XI ZR 106/05) haben Privatpersonen, die entweder durch Täuschung des Vermittlers oder in einer Haustürsituation oder unter Beteiligung eines nicht zur Besorgung von Rechtsangelegenheiten zugelassenen Treuhänders oder ohne hinreichende Belehrung über die Kreditkonditionen zu einem kreditfinanzierten Fondsbeitritt bewogen worden sind, regelmäßig keine Zahlungspflichten gegenüber der kreditgebenden Bank. Sie können daneben die an die Bank geleisteten Zahlungen zurückfordern.


Ansprechpartner:

Dr. Timo Gansel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: gansel@gansel-rechtsanwaelte.de


André Felgentreu
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: felgentreu@gansel-rechtsanwaelte.de

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22. Mai 2012 - 15:30
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