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Arzt und Gesundheit >> Arzt und Patient
BGH verschärft ärztliche Aufklärungspflicht
14.6.2006

Neue Behandlungsmethoden erfordern erhöhte Risikoaufklärung

Berlin, den 14.06.2006. Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) zur ärztlichen Aufklärungspflicht bei neuen Behandlungsmethoden.

 

Der Fall:
Die Patientin verlangte Schadensersatz wegen einer fehlerhaften und ohne die erforderliche Aufklärung durchgeführten ärztlichen Behandlung. Im September 1995 implantierte man ihr mit Hilfe eines computerunterstützten Fräsverfahrens (Robodoc) eine zementfreie Hüftgelenksendoprothese. Bei dieser Operation kam es zu einer Nervschädigung.

 

Die Entscheidung:

Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass der Arzt bei einer relativ neuen und noch nicht allgemein eingeführten Behandlungsmethode, die mit neuen, noch nicht endgültig geklärten Risiken einhergeht, seinen Patienten darüber entsprechend aufzuklären hat. Er muss ihn darauf hinweisen, dass er von der allseits anerkannten Standardmethode abweicht und daher unbekannte Risiken nicht auszuschließen sind.
Der Patient soll schließlich sorgfältig abwägen können, ob er sich nach der herkömmlichen Methode mit bekannten Risiken operieren lassen möchte oder nach der neuen Methode mit den in Aussicht gestellten Vorteile aber den noch nicht in jeder Hinsicht bekannten Gefahren.
Im vorliegenden Fall wirkte sich der diesbezüglich nachgewiesene Aufklärungsmangel juristisch allerdings nicht aus, weil die Nervschädigung auch bei konventionellen Hüftgelenksoperationen ein Risiko darstellt, über das die klagende Patientin aufgeklärt wurde. So blieb ihre Schadenersatzklage ohne Erfolg.

 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.06.2006, Az.: VI ZR 323/04

 

Der Kommentar:

Der Patient kann sich bei seinen Schadenersatzforderungen nur dann auf einen Aufklärungsfehler berufen, wenn bei der Behandlung ein Risiko Realität wurde, über das man ihn nicht aufgeklärt hat. Das ist ein „alter“ Grundsatz im Arzthaftungsrecht.
Neu dagegen ist, dass der BGH die Anforderungen des Arztes beim Einsatz neuer medizinischer Verfahren hinsichtlich der Aufklärung des Patienten erhöht hat. Bei jeder neuen Operationsmethode muss dem Patienten klar gesagt werden, dass das neue Verfahren noch unbekannte Risiken in sich berge. Wird der Patient darüber nicht aufgeklärt, sind im Schadensfall grundsätzlich Schmerzensgeldleistungen möglich.


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22. Mai 2012 - 15:26
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