Wie verhält sich der XI. Zivilsenat des BGH nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes?
Berlin, 12.05.2006: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über die unmittelbar bevorstehende Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) in Sachen „Badenia“, die Klarheit in den jahrelangen Rechtsstreit um die Rückabwicklung der Schrottimmobilienkaufverträge bringen sollte.
Vorgeschichte
Die Bausparkasse Badenia finanzierte seit Anfang der 90er Jahre so genannte Schrottimmobilien als Anlageobjekte zum Zwecke der Altersversorgung. Wie dpa berichtete, handelt es sich nach Angaben des Vorstandschefs der Badenia, Dietrich Schroeder, um ca. 8.000 Fälle, wovon etwa 1.700 gerichtshängig sind. In 350 Fällen habe die Bausparkasse einen Vergleich geschlossen, in mehr als 200 weiteren Fällen hätten ihre Kunden Angebote erhalten. Von 115 rechtskräftig entschiedenen Fällen sei die Badenia bislang nur in zwei Fällen unterlegen.
Die Badenia-Fälle erlangten nicht zuletzt deshalb große Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit, da sich einige Betroffene durch den Kauf der Schrottimmobilien derart ausweglos verschuldet hatten, dass sie sich verzweifelt das Leben nahmen.
Entscheidungsfälle
Lt. Pressemitteilung des BGH werden die Richter am 16. Mai 2006 in 9 Fällen entscheiden, in denen die Kläger durch Vermittler geworben, Eigentumswohnungen zum Zwecke des Steuersparens erwarben ohne über nennenswertes Eigenkapital zu verfügen. Die Kläger schlossen seinerzeit einen notariellen Kaufvertrag ab und traten einer Mieteinnahmegesellschaft bei. Zur Finanzierung des Kaufes schloss die Badenia als Vertreterin einer Bank mit den Wohnungskäufern ein Vorausdarlehen ab, das durch zwei anzusparende Badenia-Bausparverträge getilgt werden sollte.
Eine Belehrung der Käufer und Darlehensnehmer nach dem Haustürwiderrufsgesetz fand nicht statt. Die Käufer bestellten für die Bausparkasse jeweils eine Grundschuld an der Eigentumswohnung in Höhe der Darlehenssumme, übernahmen dafür die persönliche Haftung, unterwarfen sich der Zwangsvollstreckung in ihr Vermögen und bedienten anschließend vertragsgemäß das aufgenommene Vorausdarlehen.
Einige Jahre später widerriefen die Käufer der Eigentumswohnungen ihre Darlehensvertragserklärungen mit der Begründung, dass sie nicht über ihr Widerrufsrecht belehrt worden seien.
Mit ihren Klagen wenden sich die geprellten Wohnungseigentümer gegen die Zwangsvollstreckung der Badenia. Sie berufen sich auf die unterbliebene Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz. Deshalb verweigern sie die Rückzahlung des Darlehens und verweisen die Badenia auf ihre Eigentumswohnung. Zudem seien sie, über die mit der Eigentumswohnung verbundenen Risiken getäuscht bzw. unzureichend aufgeklärt worden.
Die Vorinstanzen hatten die Klagen abgewiesen; das Berufungsgericht aber die Revision zugelassen. Der XI. Zivilsenat des BGH stellte die Verhandlung der Fälle zunächst zurück, um die einschlägige Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) abzuwarten. Die EuGH-Entscheidung ist am 25. Oktober 2005 ergangen. (Vgl. dazu unseren Artikel „EuGH entschied: Banken müssen Risiko der Schrottimmobilie tragen, wenn sie nicht oder nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt haben“.)
Wie folgt der BGH dem EuGH?
Nach der EuGH-Entscheidung sind die Banken in der Pflicht, wenn sie ihre Kunden bei der Gewährung eines Immobiliendarlehens nicht über ihr Widerrufsrecht informiert haben. Wörtlich heißt es im Urteil, die Bank habe die mit den "Kapitalanlagen verbundenen Risiken" zu tragen.
Der BGH hatte vor der Entscheidung des EuGH zugunsten der Banken entschieden. Man darf gespannt sein, wie die Richter nunmehr die Vorgabe des EuGH umsetzen werden, d.h. welche Konsequenzen sie aus der EuGH-Entscheidung ableiten. Wir werden darüber berichten und Sie informieren, welche Möglichkeiten wir nach dem 16. Mai 2006 für die Rückabwicklung der Schrottimmobilienfälle sehen.
Unser Angebot
Sollten auch Sie seinerzeit bei dem Kauf einer Steuersparimmobilie nicht oder nicht ausreichend über Ihr Widerrufsrecht belehrt worden sein und sind Sie deshalb Risiken eingegangen, die Sie heute in eine prekäre wirtschaftliche Lage gebracht haben, die bei einer Belehrung vermeidbar gewesen wäre, dann machen wir Ihnen folgendes Angebot:
Wir
- verhandeln mit Ihrer Bank,
- vertreten ggf. Ihre Forderungen vor Gericht,
- helfen Ihnen bei der Rückabwicklung des Kaufes.
Nutzen Sie unseren 50-Euro-Erfolgs-Check.
Schicken Sie uns den Fragebogen per E-Mail, Fax oder Post ausgefüllt zurück, dann prüfen wir Ihre Ansprüche und unterrichten Sie über die Erfolgsaussichten und die Kosten eines Rechtsstreites.