Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung, ob beim nachehelichen Unterhalt ein Karrieresprung und damit eine vom Normalverlauf abweichende Entwicklung vorliegt, ist die Trennung und nicht erst die Scheidung.
Bei einer Tätigkeit in der freien Wirtschaft ist für die Prüfung der Frage, ob ein Karrieresprung durch Wechsel einer Tätigkeit vorliegt, wesentliches Indiz, ob eine über das übliche Maß hinausgehende Einkommenssteigerung vorliegt.
Damit ist die Steigerung eines Gehaltes von 2.925 € bei Trennung auf 3.962 € durch Ortswechsel und einer Ausweitung des Einsatzbereiches und einem weiteren Aufstieg vom Bereichsleiter ins Management mit einer weiteren Erhöhung des Bruttoeinkommens von bisher 66.900 € jährlich auf 86.100 € jährlich nicht eheprägend.
Oberlandesgericht München, Beschluss vom 09.04.2003, Az.: 16 UF 654/03