Mietvertrag vor Auszug checken lassen!
Berlin, 26.04.2006: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) zur Renovierungspflicht des Mieters nach Beendigung des Mietverhältnisses, das schätzungsweise für hunderttausende Mieter eine Entlastung bedeuten dürfte.
Der Fall:
Mieter und Vermieterin schlossen am 29.06.1999 einen Wohnungsmietvertrag zum 16.07.1999. Der Mieter kündigte die Wohnung zum 29.02.2004. Der Mietvertrag enthält zu den Schönheitsreparaturen formularmäßige Regelungen über die Renovierungsfristen und eine quotenmäßige Abgeltungsklausel.
Der Mieter hatte während des Mietverhältnisses keine Schönheitsreparaturen durchgeführt. Die Vermieterin holte deshalb einen Kostenvoranschlag bei einem Malerbetrieb ein und klagte auf Zahlung dieser Summe für die Renovierung der Räume.
Die Entscheidung:
Der BGH entschied, dass ein formularmäßiger Fristenplan für die vom Mieter vorzunehmenden Schönheitsreparaturen einen Mieter unangemessen benachteiligt, wenn die Fristen allein durch die Angabe eines nach Jahren bemessenen Zeitraumes ohne jeden Zusatz bezeichnet sind. Eine Klausel über die quotenmäßige Abgeltung angefangener Renovierungsintervalle verliere ihre Grundlage, wenn die vertragliche Regelung über die Abwälzung der Schönheitsreparaturenverpflichtung auf den Mieter unwirksam ist. Die Folge: Der Vermieterin hatte hier keinen Anspruch auf Zahlung der Renovierungskosten.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.04.2006, Az.: VIII ZR 178/05
Der Kommentar:
Der BGH hat in der Vergangenheit schon mehrfach zu starre Renovierungsregeln für unwirksam erklärt. Mietvertragliche Zusätze wie "spätestens" oder "mindestens alle fünf Jahre" sind deshalb ebenso wie starre Regelungen für Renovierungsfristen unzulässig. Mit diesem Urteil weitet der BGH seine mieterfreundliche Auffassung auch auf Vertragsklauseln ohne Zusatz aus. Die Richter entschieden, dass ein formularmäßiger Fristenplan für die vom Mieter vorzunehmenden Schönheitsreparaturen auch dann starr ist und einen Mieter unangemessen benachteiligt, wenn die Fristen allein durch die Angabe eines nach Jahren bemessenen Zeitraumes ohne jeden Zusatz bezeichnet sind. Die Renovierungen müssen letztlich dem tatsächlichen Reparaturbedarf angepasst sein.
Unser Angebot:
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