Tilgungs- und Zinszahlungen zurück gegen Übertragung der Anteile
Berlin, den 20.04.2006. Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Genossenschaftsmitglieder der EuraNova e.G. über ein Urteil des Landgerichts (LG) Wuppertal gegen die Privatbank Reithinger.
Der Fall:
Im Dezember 2002 wurde die Klägerin bei einem Besuch einer Bekannten in deren Wohnung von einem Mitarbeiter der Firma Lotus-Finanz über die Möglichkeit informiert, die staatliche Eigenheimzulage zu erhalten, ohne selbst bauen zu müssen. Kurze Zeit später besuchte sie dieser Mitarbeiter in ihrer Wohnung, um sie zum Beitritt in die EuroNova Wohnungsbaugenossenschaft e.G. in Bielefeld zu bewegen. Die Klägerin unterzeichnete schließlich die Beitrittserklärung über 27 Geschäftsanteile in Höhe von jeweils 200 € (insgesamt 5.400 €).
Zugleich vermittelte ihr der Mitarbeiter von Lotus-Finanz einen Darlehensvertrag bei der Privatbank Reithinger über 5.783,40 € bei einer Auszahlungssumme von 5.670 € und einer Verzinsung von 8 % p.a. zur Finanzierung der Anteile.
Die Klägerin zahlte dann für das Darlehen im Jahre 2003 429,99 € und für 2004 371,51 € an die Bank. Die Privatbank Reithinger erhielt außerdem auf Grund der abgetretenen Eigenheimzulage vom Finanzamt 1.254 € für die beiden Jahre.
Am 20.10.2004 widerrief die Klägerin den Darlehensvertrag und forderte die Privatbank Reithinger zur Rückabwicklung auf. Die Bank lehnte ab.
Am 31.03.2005 forderte das Finanzamt von der Klägerin die Rückzahlung der Eigenheimzulage, weil die Genossenschaft nicht die in § 17 Eigenheimzulagegesetz geforderten Voraussetzungen erfüllt habe.
Da sie sich unzureichend über die Risiken aufgeklärt fühlte, der Genossenschaftsbeitritt und der Darlehensvertrag als verbundenes Geschäft in einer Haustürsituation geschlossen worden sei und man sie schließlich nicht korrekt über ihre Widerrufsmöglichkeit belehrt habe klagte sie.
Die Entscheidung:
Das LG Wuppertal gab ihr Recht und verurteilte die Privatbank Reithinger 2.055,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2005 gegen Übertragung der Genossenschaftsanteile zurück zu zahlen.
Die Richter bejahten das Widerrufsrecht der Anlegerin, das ihr für einen Verbraucherdarlehensvertrag zustehe und dem Widerrufsrecht aus dem Haustürgeschäft vorgehe. Die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag der Privatbank Reithinger genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Mangels ordnungsgemäßer Belehrung sei das Widerrufsrecht nicht erloschen, so dass der Widerruf des Darlehensvertrages wirksam erklärt werden konnte und der Darlehensvertrag rückabzuwickeln sei. Außerdem habe die Klägerin gegenüber der Privatbank Reithinger Anspruch auf Erstattung der Eigenheimzulage, da sie diese Beträge an das Finanzamt zurückzahlen müsse.
Landgericht Wuppertal, Urteil vom 13.03.2006, Az.: AO 227/05
Kommentar:
Das Landgericht Wuppertal bestätigt die von uns vertretene Ansicht, dass der kreditfinanzierte Genossenschaftsbeitritt zur Abschöpfung der Eigenheimzulage ebenso zu behandeln ist, wie die vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fälle kreditfinanzierter Beteiligungen an Immobilienfonds. Für den überrumpelten Anleger heißt das, dass er sich finanziell verlustfrei aus derartig gelagerten Geschäftsbeziehungen befreien kann.
Lesen Sie auch unsere Meldung vom 15.09.2006 "Privatbank Reithinger ist zum Entschädigungsfall geworden" und vom 02.03.2009 "Euranova-Anleger müssen nicht mehr an die Genossenschaft zahlen".