Zur Darlegungs- und Beweislast
Berlin, 11.04.2006: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte macht Sie auf eine BGH-Entscheidung zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Kausalität für den Fall aufmerksam, dass Ihnen der Vermittler einer Kapitalanlage pflichtwidrig die an ihn gezahlte Provision nicht offen gelegt bzw. Unrichtigkeiten im Prospekt nicht richtig gestellt hat.
Der Fall:
Der Anleger zeichnete am 1.12.1996 und 13.6.1997 Beteiligungen als Kommanditist jeweils in Höhe von 80.000 DM zzgl. 5% Agio. Gegenstand dieser Fonds war der Bau und Betrieb verschiedener Ladenzentren.
Der Vermittler dieser Kapitalanlage nutzte den Fondsprospekt für seine Beratung. Der Prospekt enthielt fehlerhafte Angaben zur Provision für die Vermittlung des Fonds. Anstelle der darin angegebenen 20 % lag diese tatsächlich bei 25 %. Die 5 % höhere Provision verschwieg der Vermittler.
Der Anleger verlangte von den wirtschaftlich angeschlagenen Gesellschaften, von denen eine inzwischen insolvent war, Ersatz für die ihm entstandenen Aufwendungen gegen Abtretung der Beteiligungen.
Die Entscheidung:
Der BGH erkennt in der Verschleierung der tatsächlichen Provisionskosten ein objektiv pflichtwidriges Verhalten des Vermittlers. Dass die Innenprovision ab einer bestimmten Höhe (richtig) ausgewiesen werden muss, liegt darin begründet, dass der Anleger daraus Rückschlüsse über die Werthaltigkeit der Anlage ziehen kann. Die Richter argumentierten, dass bei Verletzung der Beratungs- oder Aufklärungspflicht ein Vermögensschaden immer dann zu bejahen sei, wenn der Anleger bei korrekter Aufklärung über die Anlage, die den gezahlten Preis nicht wert sei, das Angebot nicht wahrgenommen hätte und er daher so zu stellen sei als hätte er sich nicht beteiligt.
Es sei grundsätzlich Sache des Aufklärungspflichtverletzers, „die durch die Lebenserfahrung begründete (tatsächliche) Vermutung, dass der Anlageinteressent bei richtiger Aufklärung von der Zeichnung der Anlage abgesehen hätte, durch konkreten Vortrag zu entkräften“. Könne er dies nicht, hafte er.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.02.2006, Az.: III ZR 20/05
Der Kommentar:
Der Bundesgerichtshof hat sich in der Vergangenheit bereits mehrfach zur Offenlegung der Provisionen geäußert. Abgesehen von der Richtigkeit der Angabe ist die Höhe der Provision für den Anleger keine marginale Frage, da hohe Provisionen letztlich zu Lasten der Rendite der Anleger gehen. Denn je höher die Provision, um so niedriger der tatsächliche Anlagebetrag und damit ergeben sich geringere Gewinnchancen für den Anleger.
Der Anleger muss Kenntnis von den so genannten „weichen Kosten“ haben, um die Werthaltigkeit der Anlage einschätzen zu können. Sind die Provisionsangaben falsch, d.h. unrichtig oder unvollständig, so kann man unterstellen, dass der Anlageinteressent bei richtiger Aufklärung die Kapitalanlage nicht gezeichnet hätte und ihm dann kein Schaden entstanden wäre.
Fazit: Bei falschen Prospektangaben stehen dem Anleger Schadenersatzansprüche zu, wenn es nachweislich einen Ursachenzusammenhang zwischen diesen Pflichtverstößen und dem Anlageentschluss gibt.
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