Gebührenordnung gilt auch bei privater Abrechnung
Berlin, den 23.03.2006. Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) zur Honorarrückerstattung bei Schönheitsoperationen.
Der Fall:
Ein Chirurg, der eine private Schönheitsklinik betreibt, hatte seiner Patientin für eine kosmetische Brustverkleinerung einen Pauschalpreis von 18.500 DM berechnet. Die Patientin zahlte zunächst den Betrag, forderte dann aber einen erheblichen Teil der Summe zurück, weil eine Berechnung nach der Regeln der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zu einer deutlich niedrigeren Rechnung geführt hätte.
Die Entscheidung:
Der BGH entschied, dass die ärztliche Gebührenordnung auch für private Abrechnungen von Schönheitsoperationen gilt. Laut Urteil sind Ärzte bei der Abrechnung medizinisch nicht notwendiger Schönheitsoperationen (kosmetische OP) an die Gebührenordnung zwingend gebunden. Abweichungen seien nur in engen Grenzen aufgrund einer besonderen Vereinbarung möglich. Mit der Gebührenordnung für Ärzte solle im Interesse der Patienten die Transparenz privatärztlicher Rechnungen erhöht und auf diese Weise ein Beitrag zum Verbraucherschutz geleistet werden.
Die Patientin hat nun Anspruch auf Rückzahlung eines erheblichen Teils der Summe.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.03.2006, Az.: III ZR 223/05
Der Kommentar:
Wer sich einer Schönheitsoperation unterzogen hat, sollte die Rechnung überprüfen. Auch bei privaten Abrechnungen kosmetischer Eingriffe müssen sich Ärzte an die Vorgaben der GOÄ halten. Tun sie dies nicht, kann der Patient das zuviel gezahlte Honorar zurückfordern. Für Krankenhausbehandlungen gelten allerdings andere gesetzliche Regelungen, über die der BGH hier nicht entschieden hat.