Bank muss sich Haustürsituation zurechnen lassen
Berlin, den 27.03.2006. Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) zur erfolgreichen Rückabwicklung des Darlehens bei einem Abschluss der Kapitalanlage und dem damit verbundenen Darlehensvertrag in einer Haustürsituation.
Der Fall:
Am 01.12.1989 beteiligte sich ein Ehepaar über einen von den Initiatoren der Anlage ausgewählten Treuhänder an einer Grundstücksgesellschaft (GbR) mit 50.000 DM. Aufgrund einer mit der beklagten Bank getroffenen Absprache leitete die Fondsinitiatorin den von den Anlegern unterzeichneten, notariell beglaubigten Kreditantrag über 58.988 DM der Bank zu. Diese lehnte den Antrag am 20.12.1989 zunächst ab. Nach mehreren Wochen beantragten die Eheleute über die Fondsinitiatorin bei der Bank erneut ein Darlehen. Der Antrag über 35.394 DM datiert auf den 31.01.1990; die Bank nahm ihn am 06.02.1990 an. Auch dieser Antrag enthielt keine Widerrufsbelehrung.
Der formularmäßige Darlehensvertrag sieht eine fristlose Kündigung vor, wenn der Darlehensnehmer mit seiner Zahlung länger als 14 Tage in Verzug ist und auch nach einer Nachfristsetzung von mindestens 14 Tagen nicht zahlt.
Die Anleger leisteten von 1990 bis September 2001 insgesamt 34.179,38 DM an die Bank. Ihr Anwalt widerrief mit Schreiben vom 27.07.2001 ihre auf Abschluss des Kreditvertrages gerichteten Willenserklärungen nach dem Haustürwiderrufsgesetz (HWiG) mit folgender Begründung: Alle Gespräche mit den Vermittlern über die Fondsbeteiligung und deren Kreditfinanzierung wurden in der Wohnung der Anleger geführt, so dass ein verbundenes Geschäft vorliege.
Die Entscheidung:
Der BGH entschied, dass nach richtlinienkonformer Auslegung des § 1 HWiG sich ein Vertragspartner (hier die Bank), der nicht selbst die Vertragsverhandlungen führt, die in der Person des Verhandlungsführers objektiv bestehende Haustürsituation zurechnen lassen muss. Die Anleger waren lt. Vertrag zur fristlosen Kündigung des Darlehensvertrages berechtigt. Deshalb stehe den Anlegern ein Anspruch auf Rückzahlung der auf das Darlehen geleisteten Beträge nach dem Haustürwiderrufsgesetz zu.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.02.2006, Az.: XI ZR 255/04
Der Kommentar:
Der BGH vertrat bislang den Standpunkt, dass ein Kreditvertrag nicht schon dann nach dem HWiG wirksam widerrufen werden kann, wenn der Vermittler einer kreditfinanzierten Anlage den Abschluss des Darlehensvertrages in einer Haustürsituation angebahnt hat. Die sie belastende Haustürsituation wurde der kreditgebenden Bank erst zugerechnet, wenn die für die Zurechnung der arglistigen Täuschung ( § 123 Abs. 2 BGB) bestehenden Voraussetzungen erfüllt waren. Das heißt, die Bank hätte die Täuschung bei Vertragsschluss kennen oder erkennen müssen.
An dieser verbraucherunfreundlichen Rechtsprechung hält der BGH nach dem EuGH-Urteil vom 25.10.2005 (Rs. C-229/04) nicht mehr fest. Danach muss sich die Bank die Haustürsituation bereits dann zurechnen lassen, wenn sie bei Abschluss des Darlehensvertrages objektiv vorgelegen hat. Im Ergebnis erleichtert diese BGH-Entscheidung die verlustfreie Rückabwicklung des Darlehensvertrages in vergleichbaren Fällen erheblich.
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