Haftung bei Lieferungen aus Versorgungsverträgen
Berlin, den 13.03.2006. Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über ein klarstellendes Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) zum Vertrauensschutz hinsichtlich der Haftung des einer BGB-Gesellschaft beitretenden Gesellschafters für Altverbindlichkeiten.
Der Fall:
Ein städtisches Gasversorgungsunternehmen hatte Ende 2000/Anfang 2001 zwei Mietshäuser aufgrund von Lieferverträgen aus dem Jahre 1999 mit Gas versorgt. Die Verträge wurden mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geschlossen, deren Mitgesellschafter der beklagte Gesellschafter bis Ende 1998 und dann wieder ab Januar 2000 war. Da er zur Zeit der Gaslieferungen der BGB-Gesellschaft angehörte, wollte das Gasversorgungsunternehmen auch ihn für die Gaslieferungen als Gesellschafter in Anspruch nehmen.
Die Entscheidung:
Der BGH geht davon aus, dass bei Sukzessivlieferungsverträgen - wie diesem Gaslieferungsvertrag - die durch die Einzellieferungen ausgelösten Verbindlichkeiten bereits in dem Moment begründet werden, in dem der Versorgungsvertrag geschlossen wird. Durch Einzellieferungen entstehen nicht jeweils „neue“ Verbindlichkeiten. Aus diesem Grund handele es sich bei den eingeklagten Forderungen, die auf dem Vertrag aus dem Jahr 1999 beruhen, um Verbindlichkeiten gem. § 130 HGB (Altverbindlichkeiten), die bereits bei Eintritt des beklagten Gesellschafters bestanden. Hier war zu entscheiden, ob sich der neu beigetretene Gesellschafter darauf berufen könne, ihm sei Vertrauensschutz gegenüber der Haftung für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft zu gewähren.
Die BGH-Richter stellten klar, dass ein Neugesellschafter sich nicht grundsätzlich auf Vertrauensschutz gegenüber Altverbindlichkeiten einer BGB-Gesellschaft berufen könne, wenn er dieser vor der Veröffentlichung dieses Urteils vom 07.04.2003 beigetreten ist. „Im Einzelfall müsse abgewogen werden, ob im Interesse des Vertrauens des Beitretenden der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit, dass ein beitretender Gesellschafter für die Altverbindlichkeiten nicht nach § 130 HGB (analog) haftet, gegenüber der materiellen Rechtslage Vorrang hat.“
Wenn der Neugesellschafter bei seinem Beitritt vom Vorhandensein von Altverbindlichkeiten wisse oder hiervon hätte leicht Kenntnis erlangen können, sei die Gewährung von Vertrauensschutz nicht gerechtfertigt. Das gelte vor allem, wenn sich ihm das Bestehen von Altverbindlichkeiten aufdrängen muss wie bei üblichen Sonderabnehmerverträgen über die Belieferung von Gas für Mietshäuser. Ist das der Fall, dann ist der beigetretene Gesellschafter nicht schutzwürdig und haftet für die Bezahlung der Gaslieferungen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.04.2003, Az.: II ZR 56/ 02
Der Kommentar:
Der BGH hat in diesem Fall abweichend von der bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass ein neu in die Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetretener Gesellschafter für vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich auch persönlich (mit seinem Privatvermögen) und als Gesamtschuldner mit den Altgesellschaftern einzustehen hat. Das gilt auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, in denen sich Angehörige freier Berufe zu gemeinsamer Berufsausübung zusammengeschlossen haben.