Haben Ehegatten in der Ehe auf einem Grundstück der Eltern des Mannes mit Geldern der Frau zu bauen begonnen, und wird das Grundstück vor Beendigung des Hausbaus dem Sohn geschenkt, ist als privilegiertes Anfangsvermögen des Mannes der Wert des Grundstücks ohne Baumaßnahme anzusetzen. Dies gilt insbesondere, wenn nicht mehr feststellbar ist, in welcher Höhe die Gelder der Frau vor und nach der Grundstücksübertragung verbaut wurden. Da bei dieser Berechnung über die Wertsteigerung der Immobilie durch die Baumaßnahme im Zugewinn die von der Frau eingebrachten Gelder ausgeglichen werden, hat die Frau daneben keine schuldrechtlichen Ansprüche gegen den Ehegatten oder die Schwiegereltern aus Wegfall der Geschäftsgrundlage.
Oberlandesgericht München, Urteil vom 01.08.2002, Az.: 16 UF 1748/00