HOME STANDORTE MITARBEITER KARRIERE KOSTEN IMPRESSUM
Geldanlagen
Genossenschaftsbeteiligungen
Aktien und Aktienfonds
Anleihen
Gold
Offene Fonds
Steuersparimmobilien
Unternehmensbeteiligungen
Zertifikate
Special: Geschlossene Fonds
Flugzeug- und Triebwerkfonds
Fonds von A bis Z
Hotel- und Ferienparkfonds
Containerfonds
Immobilienfonds
Lebensversicherungsfonds
Medienfonds
Schiffsfonds
Umweltfonds
Bank- und Kreditrecht
Immobiliendarlehen
Vermögensverwaltung
Fremdwährungsdarlehen
Immobilie und Grundstück
WEG-Auseinandersetzung
Bauen
Baumängel
Wohnraumvermietung
Versicherungen
Kaskoversicherung
Berufsunfähigkeit
Hausratversicherung
Krankenversicherung
Lebensversicherung
Unfallversicherung
Wohngebäudeversicherung
Angebote für Unternehmen
Kapitalanlagen & Kredite
Versicherungen
Immobilien & Miete
Immobilie und Grundstück >> Wohnraumvermietung
Kündigungsausschluss bei Staffelmiete
21.3.2006

Vertragabschluss beachten

Berlin, 21.03.2006: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über den Kündigungsausschluss bei einem Staffelmietvertrag.


Vermieter und Mieter können durch eine schriftliche Vereinbarung eine so genannte Staffelmiete vereinbaren. Das hat den Vorteil, dass für beide Seiten die künftige Mietentwicklung überschau- und damit planbar bleibt. Unsicherheiten gibt es allerdings immer wieder hinsichtlich des Kündigungsausschlusses bei Staffelmietverträgen. Hier gilt Folgendes:

 

Zur Feststellung der Wirksamkeit eines Kündigungsausschlusses bei einem Staffelmietvertrag ist zwischen Verträgen zu differenzieren, die vor und nach der Mietrechtsreform (ab dem 01.09.2001) abgeschlossen wurden.

  • Vertragsabschluss vor dem  01.09.2001
    Bei Kündigungsausschluss von mehr als vier Jahren bleibt der Kündigungsausschluss für vier Jahre bestehen.
  • Vertragsabschluss nach dem  01.09.2001
    Bei Kündigungsausschluss von mehr als vier Jahren ist der gesamte Kündigungsausschluss unwirksam.

Diese Rechtsposition hat der Bundesgerichtshof in seinem jüngsten Urteil vom 25.01.2006 (Az.: VIII ZR 3/05) klargestellt. Im Leitsatz dieser Entscheidung heißt es: 
„Übersteigt die Dauer des in einem Staffelmietvertrag formularmäßig vereinbarten Kündigungsverzichts den in § 557 a Abs. 3 BGB genannten Zeitraum von vier Jahren, so ist die Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters insgesamt unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die zu der Vorgängerbestimmung - § 10 Abs. 2 Satz 6 MHG - entwickelte Rechtsprechung, nach der ein solcher Kündigungsverzicht nur insoweit unwirksam ist, als er den Zeitraum von vier Jahren übersteigt, lässt sich auf § 557 a BGB nicht übertragen.“

 

Hinweis: Nach Ablauf der Staffelmietvereinbarung gilt wieder die Vergleichsmiete. Vermieter und Mieter steht aber frei, wiederum eine Staffelmiete oder eine Indexmiete zu vereinbaren.


Ansprechpartner:

Dr. Timo Gansel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: gansel@gansel-rechtsanwaelte.de

>> mehr zum Thema Wohnraumvermietung
22. Mai 2012 - 15:12
Diese Seite weiterempfehlen

Wirtschaftswoche-Logo Top-Anlegeranwälte in Deutschland 2009

mehr Meldungen zum Thema
mehr Artikel zum Thema
Servicebereich:
Wohnraummiete: Umlagefähige Betriebskosten

Checkliste Mietminderung