Versicherung muss Gegenbeweis antreten
Berlin, den 20.03.2006. Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über die erfolgreiche Klage eines Unfallopfers gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers.
Der Fall:
Der Geschädigte hatte bei einem Verkehrsunfall erhebliche Kopfverletzungen erlitten. Nach dem Unfall stellten sich bei ihm chronische migräneartige Kopfschmerzen ein, die ihn über lange Zeit zur Medikamenteneinnahme zwangen. Bei der Berechnung des Schadenersatzes weigerte sich die Versicherung, diese Schmerzen zu berücksichtigen, da sie auch die Folge sonstiger körperlicher Leiden des Unfallopfers seien könnten. Ein Sachverständigengutachten hatte dies nicht ausschließen wollen.
Die Entscheidung:
Das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) folgte der Auffassung der Versicherung nicht. Zwar könnte nicht absolut ausgeschlossen werden, dass die Kopfschmerzen nicht unfallbedingt seien. Bei einem Unfall mit zahlreichen, gravierende Kopfverletzungen (frontal offenes Schädel-Hirn-Trauma mit Lufteintritt im CT und deutlicher Hirnschwellung, massiven Gesichtsfrakturen, eine Orbitafraktur und Unterkieferfrakturen) liege jedoch die Vermutung für einen Zusammenhang sehr nahe. Es sei deshalb sehr wahrscheinlich, dass mit diesen Verletzungen erhebliche Schmerzen verbunden waren. Das reiche grundsätzlich aus, einen Schadenersatzanspruch zu begründen, wenn die Versicherung nichts Gegenteiliges belegen könne.
Der Kommentar:
Diese Entscheidung dürfte vielen Unfallgeschädigten bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche helfen. Denn das Saarländische OLG stellte klar, dass auch dann, wenn es nach einem Unfall theoretisch nicht auszuschließen ist, dass auftretende Schmerzen eine unfallunabhängige Ursache haben könnten, die Versicherung zahlen muss, solange sie nicht etwas anderes beweisen kann.
Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 29.11.2005, Az.: 4 U 501/03-6/05