Nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (Az.: XII ZR 265/02) dürfen Ehepartner wie bisher auch weiterhin in einem Ehevertrag den finanziellen Ausgleich nach einer Scheidung – wie Versorgungsausgleich, Zugewinn oder nachehelichen Unterhalt – weitgehend frei selbst vereinbaren. Ein uneingeschränkter Verzicht ist dagegen beim Kindesunterhalt und der Altersversorgung nicht möglich.
Nichtig ist ein Ehevertrag – so die Richter – allerdings nur, wenn einer der Partner extrem benachteiligt wird. Lediglich ein Einkommensgefälle reicht dafür nicht aus.
Sollte sich während der Ehe aber ein finanzielles Ungleichgewicht – z.B. durch erhebliche Gehaltserhöhungen ergeben – können die Gerichte nunmehr den Vertrag auch nachträglich anpassen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hob damit ein gegenteiliges Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) auf. Das Paar hatte so genannte Gütertrennung vereinbart, bei der jeder Partner das für sich behält, was er selbst verdient. Der Mann hatte sich zudem verpflichtet, der Frau eine Lebensversicherung über 40.900 Euro zu finanzieren. Einen Ausgleich über die künftige Altersversorgung hatten die Eheleute ausgeschlossen. . Während der Ehe hatte der Unternehmensberater 500.000 € Vermögen angehäuft, wollte aber nach der Trennung von seiner Frau nur 2.400 € Betreuungs- und Kindesunterhalt zahlen, so dass sie klagte.
Das OLG hielt diesen Ehevertrag für sittenwidrig, weil die Frau aus einer ungleichen Verhandlungsposition heraus einseitig belastet worden sei. Das bestritt der BGH, so dass das OLG den Fall nun erneut prüfen muss.
Nach dem Urteil des BGH ist der nacheheliche Kindesunterhalt sowie die Altersversorgung besonders geschützt. In diesem „Kernbereich“ sei ein weitgehender oder gar völliger Verzicht eines Ehepartners sittenwidrig, wenn dieser Nachteil nicht „durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten gerechtfertigt wird“, heißt es im Urteil. Ist danach der Ehevertrag unwirksam, gelten insgesamt die gesetzlichen Regelungen. Beim Zugewinnausgleich seien die Partner dagegen völlig frei in der Gestaltung des Vertrages. In einzelnen Fällen könne es allerdings rückblickend missbräuchlich sein, wenn sich der begünstigte Partner auf diese Vertragsklausel beruft.
Bundesgerichtshof, Urteil, Az.: XII ZR 265/02