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EuGH-Vorgaben bei Schrottimmobilien zugunsten der Anleger durch OLG Bremen umgesetzt
3.3.2006

Verbraucher können verlustfrei rückabwickeln

Berlin, 03.03.2006: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Bremen (OLG), das der anlegerfreundlichen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu den so genannten Schrottimmobilien folgt.


Das OLG Bremen hat als erstes Oberlandesgericht die EuGH-Vorgaben zu den so genannten Schrottimmobilien umgesetzt. Es entschied: Die Eigentümer einer solchen Immobilie sind bei fehlender oder falscher Widerrufsbelehrung so zu stellen, als hätten sie weder den Kauf- noch den Kreditvertrag abgeschlossen.  

Die Banken – hier die Crailsheimer Volksbank – müssen ihre Kunden von den wirtschaftlichen Risiken entlasten, wenn diese in einer Haustürsituation zur Vertragsunterzeichnung überrumpelt wurden ohne ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden zu sein.

Hatte bislang noch der XI. Senat des Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Verbraucher im Falle eines Widerrufes ihres Immobilienkaufkreditvertrages sofort den Kredit in voller Höhe zurückzahlen müssen, können die Betroffenen sich nach dem OLG-Urteil von ihrem belastenden Kredit nunmehr befreien. Die OLG-Richter haben im vorliegenden Fall die Klage der Crailsheimer Volksbank auf sofortige Rückzahlung des Kredits in Höhe von 75.000 € abgewiesen und damit ein Zeichen für die künftige Rechtsprechung gesetzt.

Im Gefolge der EuGH-Entscheidung befanden die Bremer Richter, dass der Bankkunde von den finanziellen Nachteilen des Immobilienkaufs freigestellt werden müsse, wenn er nicht über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Die fehlenden Belehrung stelle eine Pflichtverletzung dar, die den Bankkunden zu Schadensersatz berechtige. Er sei deshalb wirtschaftlich so zu stellen als habe er den Immobilienkaufvertrag nebst dazugehörigen Darlehensvertrag nie geschlossen. Die Bank könne anstelle der Rückzahlung des Kredits nur die Immobilie als das "mit dem Darlehen erworbene wirtschaftliche Substrat" verlangen.

Das erfreuliche Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Das OLG Bremen hat die Revision vor dem Bundesgerichtshof zugelassen. Der Vorstandsvorsitzende der Crailsheimer Volksbank kündigte nach Informationen der Financial Times bereits an, davon Gebrauch zu machen. Wir werden Sie über den Fortgang des Verfahrens auf dem Laufenden halten.

 

OLG Bremen, Urteil vom 02.03.2006, Az.: 2 U 20/02

 

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Ansprechpartner:

Dr. Timo Gansel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: gansel@gansel-rechtsanwaelte.de


André Felgentreu
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
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22. Mai 2012 - 15:07
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