Berlin, 09.02.2006: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) zur Beweisführung beim Gebrauchtwagenkauf.
Der Fall:
Der Kläger hatte im Januar 2003 bei einer Gebrauchtwagenhändlerin einen Pkw gekauft. Das Auto war im April 1994 erstmals zugelassen worden und wies einen Kilometerstand von 191.347 auf. Nach knapp sechs Monaten und ca. 6.000 gefahrenen Kilometern war der Turbolader defekt. Da die Händlerin nicht zur kostenlosen Reparatur bereit war, ließ der Kläger den Turbolader von einer anderen Werkstatt austauschen, die das defekte Teil entsorgte. Nach Erhebung der Schadenersatzklage gegen die Gebrauchtwagenhändlerin erlitt das Auto im Dezember 2003 bei einem Kilometerstand von 209.428 einen Motorschaden. Daraufhin verlangte der Kläger neben der Erstattung der Reparaturkosten für den Turbolader auch den Kaufpreis für den Pkw von der Händlerin gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurück.
Die Entscheidung:
Der Kläger scheiterte vor dem BGH mit seinem Begehren. Die Richter befanden, er könne zwar grundsätzlich Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn der Motorschaden auf einem Sachmangel beruhe, da Gewerbetreibende auch beim Verkauf gebrauchter Waren die Gewährleistung nicht völlig ausschließen dürften. Das Recht auf Nachbesserung, Minderung und Wandlung stehe auch Käufern von Gebrauchtwaren zu. Bei Schadenersatzansprüchen müsse der Verkäufer bei neuen Waren mindestens zwei und sonst mindestens ein Jahr lang für Mängel einstehen.
Da der Defekt am Turbolader bei Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger noch nicht vorlag, komme es für die Geltendmachung von Schadenersatz in Gestalt der Erstattung der Reparaturkosten darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits ein Sachmangel vorhanden war, der den Turboladerdefekt verursacht habe.
Sachverständigengutachten ergaben, dass als Ursachen des Defektes der Verschleiß eines Dichtungsrings oder – weniger wahrscheinlich – das Eindringen von Teilen einer falsch eingebauten Papierdichtung über den Ölkreislauf in den Turbolader in Betracht kamen. Da der Turbolader aber für eine Begutachtung nicht mehr zur Verfügung stand, konnte die Ursache nicht eindeutig geklärt werden. So hing die Entscheidung davon ab, wer die Beweislast zu tragen hat. Und hier stellte der BGH klar, dass diese hier dem Kläger obliege. Er habe in einer solchen Konstellation zu beweisen, dass ein Mangel vorliegt. Der Kläger hätte bedenken müssen, dass der defekte Turbolader in dem Schadenersatzprozess als Beweismittel benötigt werden würde und deswegen aufbewahrt werden musste. So gingen die Richter von einer fahrlässigen Beweisvereitelung des Klägers aus und nahmen den wahrscheinlichsten Geschehensablauf an: Der Turboladerschaden ist durch normalen Verschleiß des Dichtungsrings verursacht worden. Damit gehe er nicht auf einen Mangel zurück, für den die beklagte Händlerin haftet.
Der Kommentar:
Die durch die Schuldrechtsreform eingeführte Beweislastumkehr sechs Monate nach dem Verkauf greift nach Ansicht der Bundesrichter erst nach Feststellung eines Mangels ein. Voraussetzung für gesetzliche Gewährleistungsansprüche ist zusätzlich, dass etwaige Sachmängel bereits bei Übergabe der Kaufsache vorgelegen haben. Das jedoch wird seit Inkrafttreten der neuen Regeln 2002 vermutet. Der Käufer braucht es nicht zu beweisen. Der Gegenbeweis durch den Verkäufer bleibt möglich, ist jedoch schwer zu führen und gelingt selten.
Die Beweislastumkehr kam dem Kläger insoweit schon deswegen nicht zugute, weil sich der Motorschaden nicht innerhalb von sechs Monaten seit Übergabe, sondern erst mehr als zehn Monate danach gezeigt hatte.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.11.2005, Az.: VIII ZR 43/05