Schadenersatzanspruch der Eltern
Berlin, 07.02.2006: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe zum Schadenersatzanspruch der Eltern, wenn der Frauenarzt bei der Verhütungsbehandlung einen Fehler gemacht hat.
Der Fall:
Eine 21-jährige Mutter verlangte von ihrem behandelnden Gynäkologen Schadenersatz für den Unterhalt ihres Sohnes. Der Vater, der mit der klagenden Mutter wenige Monate befreundet war und nicht mit ihr zusammenlebte, hat seine Ansprüche an diese abgetreten. Die ungewollt schwanger gewordene Frau hatte sich von ihrem Gynäkologen ein langzeitwirkendes Kontrazeptivum in einem Plastikröhrchen oberhalb der Ellenbeuge unter der Haut einsetzen lassen. Knapp sechs Monate später wurde bei ihr eine Schwangerschaft in der 16. Woche festgestellt. Das Implantat war nicht mehr auffindbar und der Wirkstoff konnte im Blut nicht nachgewiesen werden.
Die Mutter vertrat die Auffassung, der Arzt habe das Implantat entweder überhaupt nicht oder fehlerhaft eingesetzt. Sowohl sie als auch der Vater des Kindes wollten weder damals noch später ein Kind; zu kurz hätten sie sich gekannt. Außerdem hatten beide vor, eine lukrativen Job anzutreten. Deshalb schulde der Gynäkologe ihnen Bar- und Betreuungsunterhalt.
Die Entscheidung:
Das OLG Karlsruhe gab der jungen Mutter Recht. Die Richter stellten im Anschluss an Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts als auch des Bundesgerichtshofs (BGH) fest, dass die Unterhaltslast für das ungewollte Kind „einen Schaden im Rechtssinne darstellt“. Dabei sei unerheblich, ob die Familienplanung der jungen Frau noch nicht abgeschlossen sei. Allein ihr Entschluss, gegenwärtig kein Kind zu bekommen, sei durch die fehlgeschlagene Verhütung gestört. Ob die Klägerin irgendwann ein Kind gewollt hätte, spiele keine Rolle.
Die Richter vertraten weiterhin den Standpunkt, die ärztliche Behandlung zur Empfängnisverhütung solle nicht nur die Frau vor einer Schwangerschaft schützen, sondern auch den nichtehelichen Partner vor Unterhaltspflichten. Aus diesem Grunde stehe auch ihm ein Schadenersatzanspruch gegen den Arzt zu.
Hinweis:
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfragen zur Einbeziehung des Vaters in den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter wurde die Revision zugelassen.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.02.2006, Az: 13 U 134/04