Berlin, 11.01.2006: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über einen Beschluss des Landgerichts Potsdam (LG) zum Fahren unter Alkohol mit Standlicht.
Der Fall:
Der Autofahrer fuhr nachts auf einer gut ausgeleuchteten Straße mit Standlicht. Eine Polizeistreife hielt ihn daraufhin an und veranlasste eine Blutprobe. Diese ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,82 mg/g und wies darüber hinaus noch Amphetamine aus.
Das Amtsgericht Brandenburg (AG) entzog dem Fahrer daraufhin die Fahrerlaubnis, da dieser in einem fahruntüchtigen Zustand mit seinem Auto gefahren sei. Dass er trotz Dunkelheit nur das Standlicht seines Autos während der Fahrt eingeschaltet habe, sei ein Zeichen für seine Ausfallerscheinungen.
Die Entscheidung:
Gegen diese Entscheidung des AG legte der Fahrer Beschwerde ein und hatte Erfolg.
Die Richter des LG Potsdam sahen im Fahren mit Standlicht noch keine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit. Das Einschalten des Standlichts an Stelle des Abblendlichts sei ein Fahrfehler, der insbesondere auf gut beleuchteten Straßen auch nichtalkoholisierten Fahrern unterlaufen könne. Im Übrigen habe auch der ärztliche Untersuchungsbericht keinerlei andere Ausfallerscheinungen vermerkt.
Der Autofahrer bekam so seinen Führerschein zurück.
Der Kommentar:
Unser Verkehrsrechtsexperte, RA Stefan Richter, dazu: „Dieser Entscheidung des LG Potsdam kann man entnehmen, dass nicht jeder Fahrfehler bei einem alkoholisierten Fahrer quasi automatisch zum Entzug der Fahrerlaubnis führt. Sollte Ihre Fahrerlaubnis auf Grund eines vergleichbaren Vorganges in Gefahr sein, sollten Sie sich deshalb beraten lassen.“
LG Potsdam, Beschluss vom 23.05.2005, Az.: 24 Qs 37/05