Bauunternehmer darf Mängelbeseitigung nicht verweigernBerlin, 11.01.2006: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) zur Nachbesserungspflicht von Bauunternehmern bei mangelhafter Leistung. Der Fall: Die Bauherrin beauftragte den Bauunternehmer am 28.09.2000 unter Zugrundelegung der VOB/B mit der Ausführung von Fliesen- und Plattierungsarbeiten in der Seniorenwohnanlage. Nach getaner Arbeit erteilte der Bauunternehmer unter dem 12.09.2001 die Schlussrechnung. Die Bauherrin verweigerte auf Grund von Mängeln die Zahlung des Restwerklohns und rechnete mit Schadensersatzansprüchen in Höhe der Mängelbeseitigungskosten auf. Der BGH hatte zu entscheiden, ob die Bauherrin im Wege des Schadensersatzes die Kosten beanspruchen kann, die für die Beseitigung der Mängel bei der Abdichtung der Bäder, wegen Nichteinhaltung von Schallschutzanforderungen und wegen einer "Rampenbildung" beim Übergang von den gefliesten Wohnungsfluren in die Wohn- und Schlafzimmerbereiche der Seniorenwohnungen erforderlich sind. Die Entscheidung: Der BGH-Richter befanden, dass ein Nachbesserungsverlangen des Bauauftraggebers auch bei einem erheblichen Aufwand für die Mängelbeseitigung nicht unverhältnismäßig ist. Der Bauunternehmer oder Handwerker muss das Nachbesserungsverlangen erfüllen, wenn ein objektiv berechtigtes Interesse des Auftraggebers an einer mangelfreien Vertragsleistung besteht. Hohe Kosten der Mängelbeseitigung stehen dem nicht entgegen. Sowohl das Preis-Leistungs-Verhältnis als auch das Verhältnis des Nachbesserungsaufwandes zu den zugehörigen Vertragspreisen sei hier für die Abwägung ohne Bedeutung. Auftragnehmer könnten zwar die Mängelbeseitigung verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bedeuten (§ 633 Abs. 2 Satz 3 BGB und § 13 Nr. 6 VOB/B). Doch sei der Einwand der Unverhältnismäßigkeit nur dann gerechtfertigt, wenn das Bestehen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung im Verhältnis zu dem dafür erforderlichen Aufwand unter Abwägung aller Umstände ein Verstoß gegen Treu und Glauben darstelle. Der Kommentar: Mit diesem Urteil hat der BGH die Rechte von privaten Bauherren deutlich gestärkt. Bauunternehmer und Handwerker können sich nunmehr nicht mehr ohne Weiteres durch eine Kürzung der Rechnung von Mängeln am Bau „freikaufen“, sondern sie sind zur ordnungsgemäßen Ausführung der Arbeiten verpflichtet. Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.11.2005, Az.: VII ZR 64/04
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Dr. Timo Gansel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: gansel@gansel-rechtsanwaelte.de
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