Berlin, 09.01.2006: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über einen Beschluss des Bundesgerichtshofes (BGH), der eine Eigenbedarfskündigung auch dann rechtfertigt, wenn der Wohnungseigentümer seine Räume überwiegend für berufliche Zwecke nutzen möchte.
Der Fall:
Der Vermieter kündigte am 30.01.2003 seinem Mieter, da er das Haus teilweise für eigene Wohnzwecke, überwiegend jedoch für die Einrichtung eines eigenen Architekturbüros benötigte.
Die Entscheidung:
Der BGH entschied, dass ein berechtigtes Interesse i.S.d.
§ 573 Abs. 1 S. 1 BGB für den Wunsch des Vermieters, seine Wohnung nur teilweise für Wohnzwecke, überwiegend jedoch für eigene berufliche Zwecke zu nutzen, dann zu bejahen sei, wenn vernünftige Gründe vorliegen, die diesen Wunsch nachvollziehbar erscheinen lassen. Das berechtigte Interesse nach § 573 Abs. 1 S. 1 BGB sei nicht geringer zu bewerten als der im § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB geregelte Eigenbedarf des Vermieters (wenn dieser die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt).
Der Kommentar:
Dieser Beschluss könnte Eigenbedarfskündigungen künftig erheblich erleichtern. Wie weit wird davon abhängen, wie die Rechtsprechung neben der bisherigen Definition des „berechtigten Interesses“ das Verhältnis von geplanter Wohn- und Gewerbefläche für einen berechtigten Eigenbedarf bewertet.
Nach diesem Beschluss muss ein Eigentümer, der vernünftige Gründe für die berufliche Eigennutzung hat, nur noch einen geringen Teil seiner Wohnung zu „Wohnzwecken“ für sich beanspruchen.
Die Wahrscheinlichkeit, dass in Orten mit einem ausreichenden Wohnungsangebot die Eigentümer es nunmehr leichter haben, Eigenbedarf unter Zuhilfenahme beruflicher Bedürfnisse durchzusetzen ist hoch.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.10.2005, Az.: VIII ZR 127/05