HOME STANDORTE MITARBEITER KARRIERE KOSTEN IMPRESSUM
Geldanlagen
Genossenschaftsbeteiligungen
Aktien und Aktienfonds
Anleihen
Gold
Offene Fonds
Steuersparimmobilien
Unternehmensbeteiligungen
Zertifikate
Special: Geschlossene Fonds
Flugzeug- und Triebwerkfonds
Fonds von A bis Z
Hotel- und Ferienparkfonds
Containerfonds
Immobilienfonds
Lebensversicherungsfonds
Medienfonds
Schiffsfonds
Umweltfonds
Bank- und Kreditrecht
Immobiliendarlehen
Vermögensverwaltung
Fremdwährungsdarlehen
Immobilie und Grundstück
WEG-Auseinandersetzung
Bauen
Baumängel
Wohnraumvermietung
Versicherungen
Kaskoversicherung
Berufsunfähigkeit
Hausratversicherung
Krankenversicherung
Lebensversicherung
Unfallversicherung
Wohngebäudeversicherung
Angebote für Unternehmen
Kapitalanlagen & Kredite
Versicherungen
Immobilien & Miete
Special: Geschlossene Fonds >> Immobilienfonds
Rentadomo Immobilienfonds: Nicht jeder Anleger muss Darlehen zurückzahlen
30.12.2005

Berlin, den 30.12.2005. Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Rentadomo-Anleger über die Möglichkeit, sich von ihren belastenden Darlehen zu befreien.

 

Rentadomo-Fonds
Die Rentadomo Unternehmensgruppe mit Sitz in Berlin hat  seit ihrer Gründung im Jahre 1997 ca. 104 Mio. € im Bereich der geschlossenen Immobilienfonds platziert. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Immobilienfonds:

  • Erste Grundbesitz KG RENTADOMO Fondsverwaltung GmbH & Co.
  • Zweite Grundbesitz KG RENTADOMO Fondsverwaltung GmbH & Co.
  • Dritte Grundbesitz KG Stadtgrund Beteiligungs GmbH & Co.
  • Vierte Grundbesitz KG RENTADOMO Fondsverwaltung GmbH & Co.
  • Fünfte Grundbesitz KG RENTADOMO Fondsverwaltung GmbH & Co.
  • Siebente Grundbesitz KG RENTADOMO Fondsverwaltung GmbH & Co.
  • Achte Grundbesitz KG RENTADOMO Fondsverwaltung GmbH & Co.
  • Grundbesitz KG Nr. 1 Stadtfonds Verwaltung GmbH & Co.
  • Erste Grundbesitz KG ERGE Beteiligungs GmbH & Co.

Fondserwerb
Viele Anleger der Rentadomo-Fonds wurden zu Hause von einem Vermittler zum Kauf eines Immobilienfonds mit dem Argument überredet, auf diese Weise unkompliziert Steuern sparen und hohe Renditen erzielen zu können. Das besonders Vorteilhafte sei bei dieser Kapitalanlage, dass man noch nicht einmal über eigenes Geld für den Fondserwerb verfügen müsse. Die Beteiligung könne zu 100% über eine Bank kreditfinanziert werden. Diese Fremdfinanzierung sei keineswegs ein Nachteil, denn erst durch das Darlehen sei eine maximale Steuerersparnis möglich.
Nicht wenige Rentadomo-Anleger ließen sich auf Grund des Steuerspararguments auch auf eine besonders nachteilige Finanzierung des Fondserwerbs ein. Sie verpflichteten sich, ihr Darlehen durch eine Lebensversicherung unter gleichzeitigem Verzicht auf eine anfängliche Darlehensrückführung zu tilgen. Die dadurch erzielten Steuervorteile bei der Tilgung des Darlehens stehen aber meist in keinem Verhältnis zu der hohen Zinsbelastung. So erweist sich diese Finanzierungsvariante am Ende als deutlich teurer.

 

Verluste und Belastungen
Inzwischen ist bei vielen Anlegern Ernüchterung eingekehrt. Der „Ertrag“ des Fonds und die Steuervorteile bleiben weit hinter den Versprechungen zurück. Was bleibt, sind die Darlehensbelastungen, die unterm Strich den Fondserwerb zu einem Verlustgeschäft haben werden lassen.

 

Darlehensvertrag widerrufen und Fondsbeteiligung abgeben
Immer dann, wenn der Fondserwerb und die Aufnahme des Darlehen bei dem Anleger zu Hause stattfand („Haustürsituation“) kann der Darlehensvertrag noch Jahre später widerrufen werden, wenn die Widerrufsbelehrung der Bank nicht korrekt war.
Im Übrigen ist der juristische Begriff „Haustürsituation“ nicht auf einen Vertragsabschluss zu Hause beschränkt. Eine Haustürsituation liegt z.B. auch dann vor, wenn der potentielle Anleger zum Geschäftsabschluss am Arbeitsplatz (Betriebsräume, Kantine), bei einer Freizeitveranstaltung, bei Ausflugs- oder „Kaffeefahrten“, in Verkehrsmitteln (Bus, Bahn, Schiff) bzw. im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen (Werbe- oder Verkaufsstände in der Fußgängerzone, in Bahnhöfen, auf Flughäfen oder Autobahnraststätten) angesprochen wurde. Im Zweifel ist der Begriff „Haustürsituation“ verbraucherfreundlich weit auszulegen, wenn die Initiative zum Erwerb einer Kapitalanlage von einem Vermittler (Makler, Finanzberater etc.) ausging.“
Bei einem wirksamen Widerruf stehen der Bank keine Ansprüche mehr aus dem Darlehensvertrag zu. Sie ist nach den aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes sogar verpflichtet, bereits geleistete Zinszahlungen zurück zu erstatten. Dafür muss der Darlehensnehmer die unliebsame Fondsbeteiligungen an die Bank übertragen. 
 


Ansprechpartner:

Sabine Hochmuth
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: hochmuth@gansel-rechtsanwaelte.de

>> mehr zum Thema Immobilienfonds
22. Mai 2012 - 14:59
Diese Seite weiterempfehlen

Wirtschaftswoche-Logo Top-Anlegeranwälte in Deutschland 2009

mehr Meldungen zum Thema
mehr Artikel zum Thema
Servicebereich:
Special Immobilienfonds

Geschlossene Fonds und Rechtsschutzversicherung

§ 92 Aktiengesetz

Privatbank Reithinger – Das Insolvenzverfahren

Cumulus-Fonds

DBVI-/DFO-Fonds

Falk-Fonds

WGS-Fonds

GVV Bruchköbel Immobilienfonds

DG-Fonds

Vollmacht