Mandanten müssen nach Widerruf des Darlehensvertrages nicht mehr zahlen
Berlin, den 16.12.2005: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte teilt mit:
In einem Rechtsstreit zwischen der BAG Bankgesellschaft im Fall des kreditfinanzierten Beitritts zum GVV Grundstücks-, Vermögens- und Verwaltungs GbR Bruchköbel haben wir im Interesse unserer Mandanten vor dem Landgericht Berlin die Rückführung des Darlehensvertrages erstritten.
Der Fall:
Unsere Mandanten traten 1997 der GVV Grundstücks-, Vermögens- und Verwaltungs GbR Bruchköbel mit einer Einlage von 31.500 DM bei. Der Vermittler dieser Anlage kümmerte sich auch um die zur Finanzierung dieses Fonds notwendigen Darlehensverträge mit der Raiffeisenbank Bruchköbel eG. Die Raiffeisenbank zahlte einschließlich aller Nebenkosten zur Finanzierung der Anlage letztlich einen Gesamtbetrag von 59.221,50 DM auf ein Treuhandkonto.
Nach einem Zahlungsrückstand kündigte die Bank das Darlehen, stellte den Restbetrag zur Rückzahlung fällig und erhob Klage auf Rückführung des Darlehens. Mit der Klageerwiderung widerriefen unsere Mandanten den Darlehensvertrag nach dem Verbraucherkreditgesetz und dem Haustürwiderrufsgesetz.
Die Entscheidung:
Das Landgericht wies zugunsten unserer Mandanten die Klage der Bank ab. Der Darlehensvertrag, der im Rahmen eines verbundenes Geschäfts abgeschlossen wurde (Fondsbeitritt verbunden mit Abschluss eines entsprechenden Darlehensvertrages), sei wirksam widerrufen worden. Da die Vermittlung in der Privatwohnung unserer Mandanten stattfand, lag eine Haustürsituation vor, die sie zum Widerruf der Verträge berechtigten. Mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung hatte die Frist zur Einlegung des Widerrufs noch nicht begonnen, sodass der Widerruf des Darlehensvertrages – hier Jahre später – immer noch wirksam war. Deshalb verpflichteten die Richter die Bank und unsere Mandanten sich gegenseitig die empfangenen Leistungen zurückzuerstatten. (Das Kreditengagement der Raiffeisenbank Bruchköbel ist durch Ausgliederungsvertrag vom 25.11.2003 durch die BAG Bankaktiengesellschaft übernommen worden.)
Der Kommentar:
Unser Kapitalanlageexperte, Rechtsanwalt A. Felgentreu, dazu: „Dieser Fall ist keineswegs untypisch. Viele Kapitalanleger wurden in einer Haustürsituation zum Fondsbeitritt, dem Abschluss einer atypisch stillen Beteiligung oder zum Kauf einer Eigentumswohnung überredet, ohne dass sie ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt wurden. Bei fremdfinanzierten Geldanlagen geschah dies überwiegend im Rahmen eines verbundenen Geschäftes. So können sich diese geprellten Anleger auch heute noch verlustfrei von ihren belastenden Verbindlichkeiten befreien.
Im Übrigen ist der juristische Begriff „Haustürsituation“ nicht auf einen Vertragsabschluss zu Hause beschränkt. Eine Haustürsituation liegt z.B. auch dann vor, wenn der potentielle Anleger zum Geschäftsabschluss am Arbeitsplatz (Betriebsräume, Kantine), bei einer Freizeitveranstaltung, bei einer Ausflugsfahrten oder „Kaffeefahrten“, in Verkehrsmitteln (Bus, Bahn, Schiff) bzw. im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen (Werbe- oder Verkaufsstände in der Fußgängerzone, in Bahnhöfen, auf Flughäfen oder Autobahnraststätten) angesprochen wurde. Im Zweifel ist der Begriff „Haustürsituation“ verbraucherfreundlich weit auszulegen, wenn die Initiative zum Erwerb einer Kapitalanlage von einem Vermittler (Makler, Finanzberater etc.) ausging.“
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Landgericht Berlin, Urteil vom 07.12.2005, Az.: 21 O 504/05
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