HOME STANDORTE MITARBEITER KARRIERE KOSTEN IMPRESSUM
Geldanlagen
Genossenschaftsbeteiligungen
Aktien und Aktienfonds
Anleihen
Gold
Offene Fonds
Steuersparimmobilien
Unternehmensbeteiligungen
Zertifikate
Special: Geschlossene Fonds
Flugzeug- und Triebwerkfonds
Fonds von A bis Z
Containerfonds
Hotel- und Ferienparkfonds
Immobilienfonds
Lebensversicherungsfonds
Medienfonds
Schiffsfonds
Umweltfonds
Bank- und Kreditrecht
Immobiliendarlehen
Fremdwährungsdarlehen
Vermögensverwaltung
Immobilie und Grundstück
Bauen
Baumängel
WEG-Auseinandersetzung
Wohnraumvermietung
Versicherungen
Kaskoversicherung
Berufsunfähigkeit
Hausratversicherung
Krankenversicherung
Lebensversicherung
Unfallversicherung
Wohngebäudeversicherung
Angebote für Unternehmen
Kapitalanlagen & Kredite
Versicherungen
Immobilien & Miete
Auto und Verkehr >> Autokauf und Leasing
BGH: Autokäufer kann bei Rücktritt vom Kaufvertrag Geld für später eingebaute Zusatzausstattung verlangen
17.11.2005

Anspruch auch bei gewerblicher Nutzung des Autos 

 

Berlin, 17.11.2005: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte macht Sie auf den Anspruch eines Autokäufers auf Aufwendungsersatz für selbst angeschafftes Zubehör aufmerksam, wenn er wegen unbehebbarer Mängel vom Kaufvertrag zurücktritt und das Auto zurückgibt.

 

Der Fall:
Eine Bauunternehmerin kaufte im Juni 2002 ein Auto zur gewerblichen Nutzung. Nach dem Kauf ließ sie die Stoßfänger lackieren, Leichtmetallfelgen und Breitreifen montieren sowie Schmutzfänger, einen Tempomat, ein Autotelefon und ein Navigationssystem einbauen. Außerdem kaufte sie Fußmatten für das Fahrzeug. Die Kosten für diese Zusatzausstattung betrugen insgesamt 5.080,28 €. Für die Überführung und Zulassung des Autos zahlte sie 487,20 €.
Aufgrund zahlreicher Fahrzeugmängel, die nicht vollständig beseitigt werden konnten, verständigte sie sich mit dem Verkäufer im Juli 2003 über die Rückabwicklung des Kaufes. Dazu kam es jedoch letztlich nicht, weil man sich nicht über das ob und die Höhe des Aufwendungsersatzes der Käuferin für Zusatzausstattung, Überführung und Zulassung des Fahrzeugs einigen konnte.

 

Die Entscheidung:
Die Autokäuferin hatte mit ihrer Klage auf Ersatz ihrer vergeblichen Aufwendungen Erfolg. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte klar, auch ein gewerblicher Käufer hat einen Anspruch auf Ersatz für seine vergeblichen Aufwendungen in einer mangelhaften Kaufsache.
Der Verkäufer müsse die Überführungs- und Zulassungskosten ebenso erstatten wie die Aufwendungen für die Zusatzausstattung. Denn im Sinne des Gesetzes sei beides „vergeblich“ gewesen. Das sei regelmäßig bei Aufwendungen für eine mangelhafte Sache der Fall, wenn diese nach einer Rückgabe der Sache für den Käufer nutzlos werden.
Allerdings musste die Autokäuferin einen Abzug bei ihren Ersatzansprüchen hinnehmen, weil sie den Wagen bereits ein Jahr lang genutzt hatte. Das betraf auch die Überführungs- und Zulassungskosten.

 

Der Kommentar:
Verärgerte Autokäufer, die - enttäuscht über die mangelhafte Qualität ihres Neuwagens - den Kaufvertrag rückabwickeln wollen, aber Sorge um ihre inzwischen geleisteten Investitionen haben, können aufatmen. Unser Verkehrsrechtsexperte, Rechtsanwalt Richter, dazu: „Wer ein ’Montagsauto’ kauft und es später auf Grund von Mängeln gegen Rückerstattung des Kaufpreises zurückgibt, hat nach diesem Urteil des BGH auch Anspruch auf Erstattung der nutzlos aufgewandten Kosten für das Fahrzeugzubehör. Er muss sich lediglich entsprechend der Dauer und Intensität der bisherigen Nutzung deren Gebrauchsvorteile anrechnen lassen. Das gilt unabhängig davon, ob das Fahrzeug privat oder gewerblich genutzt wurde.“

 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.07.2005, Az.: VIII ZR 275/04


Ansprechpartner:

Stefan Richter
Tel.: 030 992727-0
E-Mail: richter@gansel-rechtsanwaelte.de

>> mehr zum Thema Autokauf und Leasing
10. Februar 2012 - 20:34
Diese Seite weiterempfehlen

Wirtschaftswoche-Logo Top-Anlegeranwälte in Deutschland 2009

mehr Meldungen zum Thema
mehr Artikel zum Thema
Servicebereich:
DAT-Rechner Gebrauchtfahrzeuge (GTÜ)