Zur Wirksamkeit einer einzelvertraglich vereinbarten Ausschlussfrist
Berlin, 20.11.2005: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zum Arbeitnehmerstatus. Mit dieser Grundsatzentscheidung wird eine bislang offene Frage geklärt.
Der Fall:
Die Klägerin war als Angestellte beschäftigt. In ihrem Arbeitsvertrags war vereinbart, dass sie ihre Ansprüche aus dem Angestelltenverhältnis binnen 6 Wochen seit Fälligkeit schriftlich geltend machen muss; bei einer Ablehnung sollten sie innerhalb von 4 Wochen eingeklagt werden.
Die Klägerin war vom 9. bis zum 30.04.2002 arbeitsunfähig krank. Ihren Lohnfortzahlungsanspruch machte sie am 14.05.2002 geltend. Nachdem der Arbeitgeber im Juni 2002 abgelehnt hatte zu zahlen, klagte sie eineinhalb Jahre später.
Die Entscheidung:
Die Richter hatten zu klären, ob der Zahlungsanspruch der Klägerin verfallen war. Sie befanden, dass Arbeitsverträge grundsätzlich Verbraucherverträge im Sinne von § 310 Abs. 3 BGB darstellen. In Formulararbeitsverträgen könnten zwar zweistufige Ausschlussklauseln vereinbart werden. Die Mindestfrist für die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche müsste dann allerdings drei Monate betragen. Wird die Ausschlussfrist zu kurz bemessen, benachteilige sie den Arbeitnehmer unangemessen und sei deshalb unwirksam. Das habe zur Folge, dass eine Klage zum Erhalt des Anspruchs überhaupt nicht erhoben werden müsse. Dann gelte allein das gesetzliche Verjährungsrecht (3 Jahre) und die Klägerin könne ihren Lohnfortzahlungsanspruch durchsetzen.
Der Kommentar:
Nach dieser Entscheidung könnten zukünftig eine Reihe von Verbraucherschutznormen auf Arbeitsverhältnisse angewendet werden. Unser Arbeitsrechtsexperte, Rechtsanwalt Alexander Malchow, dazu: „ Arbeitsrechtliche Verträge dürfen nunmehr nicht nur keine ‚verbotenen Klauseln’ (§§ 307 bis 309 BGB) enthalten, sondern müssen darüber auch sonstigen Verbraucherschutznormen standhalten. Das bedeutet für die Arbeitnehmer nicht mehr und nicht weniger als eine Erweiterung ihrer Rechte.“
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.05.2005, Az.: 5 AZR 572/04