Globale Vertragsstrafen sind unzulässig
Berlin, 25.11.2005: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Wirksamkeit von Vertragsstrafen in Formulararbeitsverträgen.
Der Fall:
Der klagende Arbeitnehmer war bei der beklagten Arbeitgeberin als Filialleiter beschäftigt. Im Formulararbeitsvertrag war festgelegt, dass Arbeitnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe eines Brutto-Monatsgehalts zahlen müssen, wenn der Arbeitgeber „durch schuldhaft vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst wird“.
Nach ca. sechs Monaten wurde der Filialleiter fristlos gekündigt, da er eine minderjährige Auszubildende aufgefordert haben sollte, ihm Haschisch zu besorgen. Er bestritt diesen Vorwurf und erhob Kündigungsschutzklage. Die Arbeitgeberin forderte daraufhin durch Widerklage von dem Kläger die Zahlung eines Brutto-Monatsgehalts als Vertragsstrafe.
Die Entscheidung:
Die Richter entschieden, dass bei einer Vertragsstrafenabrede in einem vorformulierten Arbeitsvertrag diese nicht auf die Absicherung aller schuldhaft vertragswidrigen Verhaltensweisen des Arbeitnehmers zielen darf, die den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung berechtigen. Solche globalen Strafversprechen seien wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot und der mit der zusätzlichen Bestrafung verbundenen Übersicherung unwirksam.
Zwar wären Vertragsstrafenabreden in Formulararbeitsverträgen grundsätzlich zulässig, doch die Abrede sei dann unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer im Einzelfall unangemessen benachteilige. Eine Formulierung wie „schuldhaft vertragswidriges Verhalten“ bezeichne die auslösende Pflichtverletzung derart unklar, dass der Arbeitnehmer sein Verhalten nicht darauf einstellen könne. Hier fehle die erforderliche Warnfunktion; rechtsstaatliche Grundsätze würden verletzt.
Die streitige Klausel sei auch deswegen unwirksam, weil sie auf die Absicherung aller vertraglichen Pflichten abziele. Damit stelle sie gleichzeitig eine nicht gerechtfertigte Übersicherung dar. Denn der Arbeitgeber könne bei schweren Vertragsverletzungen fristlos kündigen. Eine darüber hinausgehende Bestrafung des Arbeitnehmers sei – zumindest im vorliegenden Fall – nicht geboten.
Der Kommentar:
Mit diesem Urteil verschärft das BAG die Anforderungen an die Arbeitgeber und verstärkt den Arbeitnehmerschutz. Arbeitgeber dürfen sich nicht bei jeder Pflichtverletzung ihrer Arbeitnehmer, die ihnen bereits das Recht zur fristlosen Kündigung gibt, zusätzlich noch eine Vertragsstrafe versprechen lassen.
Unser Arbeitsrechtsexperte, Rechtsanwalt Alexander Malchow, dazu: „Vertragliche Strafvereinbarungen können den Arbeitnehmer anhalten, sich an die vereinbarten Kündigungsfristen zu halten. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer dagegen verstößt, indem er sein Arbeitsverhältnis von heute auf morgen unwirksam beendet, will der Arbeitgeber sich die Möglichkeit verschaffen, den dadurch eingetretenen Schaden zu kompensieren. Angesichts der aktuellen Arbeitsmarktlage dürften Arbeitgeber aber Schwierigkeiten haben, einen Schaden nachzuweisen, den sie nicht durch die kurzfristige Einstellung eines neuen Mitarbeiters abwenden konnten.“
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.04.2005, Az.: 8 AZR 425/04