Sperrung des Stroms erst mit gültigem Räumungstitel
Berlin, 02.12.2005: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über ein Urteil des Landgerichts München, das klärt, wann ein Vermieter einem gewerblichen Untermieter den Strom sperren darf.
Der Fall:
Der Antragsteller führte ein Internet-Cafe. Die Räume hatte er durch einen Untermietvertrag von X. gemietet, der seinerseits mit dem Vermieter einen Mietvertrag über die Räume geschlossen hatte. Der Vermieter sperrte im April 2005 dem Cafe-Betreiber den Strom, obwohl ihm von diesem die Miete und auch das Entgelt für den Strom gezahlt worden war. Zur Begründung trug er vor, dass er zwar von der Untervermietung wusste, diese aber untersagt habe. Er hätte sich mit X. inzwischen über eine Räumung des Objekts verständigt und bereits einen neuen Nachmieter gefunden. Der Cafe-Betreiber beantragte daraufhin den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Stromsperrung.
Die Entscheidung:
Der Vermieter durfte dem Cafe-Betreiber nicht den Strom sperren, da dieser sich nicht eigenmächtig in den Besitz der Räume gebracht hatte. X. hatte die Räume vielmehr im Rahmen des Hauptmietvertrags mit Willen des Vermieters an den Cafe-Betreiber untervermietet. Dass die Untervermietung mit Willen des Vermieters stattfand, erkannten die Richter daran, weil dieser seit längerer Zeit kommentar- und damit widerspruchslos die Miete vom Cafe-Betreiber entgegengenommen hatte. So habe er sich konkludent mit der Untervermietung einverstanden erklärt. Der Vermieter könne sich also nicht auf eine verbotene Besitzentziehung durch den Cafe-Betreiber berufen. Die Sperrung des Stroms wäre daher erst dann zulässig, wenn der Vermieter einen gültigen Räumungstitel erwirkt habe. So musste die Sperrung rückgängig gemacht werden.
Der Kommentar:
Dieses Urteil schützt gewerbliche Untermieter vor der Willkür von Vermietern. Die Absperrung des Stroms – als auch die Sperrung anderer Medien, die für die Gewerbeausübung von Bedeutung sind - ist danach nur mit einem wirksamen Räumungstitel zulässig.
Landgericht München I, Urteil vom 09.06.2005, Az.: 26 O 8764/05