Kostengründe sind kein Ablehnungsgrund
Berlin, 31.10.2005: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt a.M. zum Anspruch des Arbeitnehmers auf Altersteilzeit.
Der Fall:
Eine 60jährige Krankenschwester eines kirchlichen Verbandes wollte mit ihrem Arbeitgeber einen Altersteilzeit-Vertrag schließen. Das Unternehmen verweigerte ihr aber diesen Wunsch aus „dringenden betrieblichen Gründen“. In dem Verband seien 30 Arbeitnehmer beschäftigt, die dann auch Anspruch auf Altersteilzeit hätten. Das würde zu unzumutbaren Rückstellungen des Unternehmens führen.
Die Entscheidung:
Die Richter gaben der Klage der Krankenschwester statt. Das Unternehmen wurde verpflichtet, mit ihr einen Altersteilzeit-Vertrag abzuschließen. Der gesetzliche Anspruch des Arbeitnehmers auf Altersteilzeit dürfe nicht jederzeit unter Verweis auf die Kosten blockiert werden. Gesetzgeber und Tarifvertragsparteien seien bei der Schaffung dieses Modells bewusst davon ausgegangen, dass Altersteilzeit auch eine zusätzliche Kostenbelastung für die Arbeitgeber darstelle.
Der Kommentar:
Durch das Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand (Altersteilzeitgesetz) wurden für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Rahmenbedingungen für Vereinbarungen über Altersteilzeitarbeit geschaffen. Das Gesetz ermöglicht älteren Arbeitnehmern, ihre Arbeitszeit nach Vollendung des 55. Lebensjahres auf die Hälfte zu vermindern. Altersteilzeitbeschäftigte können täglich mit verminderter Stundenzahl oder an bestimmten Tagen der Woche oder im wöchentlichen oder im monatlichen Wechsel arbeiten. Voraussetzung ist lediglich, dass über einen Zeitraum von bis zu drei Jahren die Arbeitszeit im Durchschnitt halbiert wird. Die Richter stellten nunmehr klar, dass Unternehmen den Wunsch ihrer Mitarbeiter, sich für Altersteilzeit zu entscheiden, nicht einfach aus Kostengründen ablehnen dürfen. Unser Arbeitsrechtsexperte Rechtsanwalt Alexander Malchow dazu: „Ein überaus begrüßenswertes Urteil, das manchem Arbeitnehmer helfen wird, sanft in Rente zu gehen. Sollte es dann zu einer Vereinbarungen über Altersteilzeitarbeit kommen, dann kann im Übrigen der Arbeitnehmer auch nicht ohne Weiteres betriebsbedingt gekündigt werden.“
Arbeitsgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 17.10.2005, Az.: 1 Ca 5187/05