Bei Kündigung: Anspruch auf Eilverfahren
Berlin, 01.11.2005: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Geschäftsführer über ein wichtiges Urteil des Oberlandesgerichts Rostock (OLG), das die Möglichkeit aufzeigt, im Falle der Abberufung schneller ihre rückständige Vergütung einzuklagen.
Der Fall:
Der langjährige Vorstandsvorsitzende einer Sparkasse wurde fristlos gekündigt, weil er den Verwaltungsrat einer Bank verspätet und unvollständig über Fusionsgespräche mit einem anderen Kreditinstitut unterrichtet haben soll. Das hatte zur Folge, dass ihm auch nicht mehr die Dienstbezüge von ca. 10.000 € monatlich gezahlt wurden. Auf Grund einer Restlaufzeit seines Dienstvertrages von knapp zwei Jahren klagte der Vorstandsvorsitzende drei Monate später im Urkundsprozess die Gehälter ein.
Die Entscheidung:
Die Rostocker Richter entschieden, dass Geschäftsführer einen Anspruch auf ein beschleunigtes Verfahren nach § 592 ZPO haben. Gemäß dieser Vorschrift muss das Gericht auf Grund des vorgelegten Anstellungsvertrages (Urkunde) über die Gehaltsansprüche innerhalb von 1 bis 2 Monaten in einem sog. Urkundsprozess entscheiden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob Geschäftsführer (Manager) ihre Dienstbezüge im Urkundsprozess einklagen dürfen, hat das OLG Rostock die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Der Kommentar:
Meist können Geschäftsführer jederzeit abberufen werden. Und dann stellen die Gesellschafter fast immer auch sofort jegliche Zahlungen ein. Das hatte bislang die Konsequenz, dass der Gekündigte jahrelang vor Gericht um sein Gehalt kämpfen musste.
Unser Experte Rechtsanwalt Alexander Malchow dazu: „Sollte dieses Urteil des Oberlandesgerichts Rostock Bestand haben, dann wird gekündigten Geschäftsführern und Vorständen in der Zukunft zumindest geholfen, ihre ausstehenden Bezüge schnell und unkompliziert durchzusetzen. Nach Vorlage des Anstellungsvertrages, aus dem die Gehaltsansprüche ersichtlich sind, bekommen sie einen vollstreckbaren Titel. Ob die Gehaltsansprüche berechtigt sind und die Betroffenen die Bezüge behalten dürfen, wird abschließend im Nachverfahren entschieden. Dort werden die Gesellschafter zu beweisen versuchen, dass tatsächlich ein fristloser Kündigungsgrund vorgelegen hat. Nichtsdestotrotz ist die Regelung ‚Im Zweifel zunächst für den Gekündigten’ von deutlichem Vorteil gegenüber einem jahrelangen ungewissen Rechtsstreit.“
Oberlandesgericht Rostock, Urteil vom 05.01.2005, Az.: 6 U 122/04