Kreditinstitute kommen in die Haftung
Berlin, 25.10.2005: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur Rückzahlpflicht der Banken bei darlehensfinanzierten Schrottimmobilien.
Eine verbraucherfreundliche Entscheidung
Am heutigen Tag hat der EuGH seine von geprellten Schrottimmobilienkäufern und ihren kreditgebenden Banken lang erwartete Entscheidung gefällt. Ihr Tenor:
Der deutsche Gesetzgeber und die Rechtsprechung sind verpflichtet, dem Verbraucher in jedem Fall zu helfen, wenn er sich auf Grund einer fehlenden oder unzureichenden Widerrufsbelehrung durch das Kreditinstitut Risiken beim Kauf einer fremdfinanzierten Eigentumswohnung ausgesetzt hat. Dieses Ziel ist die Vorgabe des EuGH, an der weder der Staat noch die Justiz vorbeikommt. Welchen Weg aber die Gerichte und der Gesetzgeber wählen, um dieser Vorgabe zu entsprechen, ist offen. Klar ist jedoch, dass ansonsten letztlich Schadenersatzansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht werden dürften.
Die Richter sowohl der Großen Kammer des EuGH (Verfahren „Schulte gegen Deutsche Bausparkasse Badenia AG“) als auch der Zweiten Kammer (Crailsheimer Volksbank eG gegen Conrads, Schulzke, Schulzke-Lösche, Nitschke) erkannten übereinstimmend für Recht:
Verbraucher musste Chance zur Risikovermeidung haben
„In einem Fall, in dem der Verbraucher, wenn das Kreditinstitut seiner Verpflichtung, ihn über sein Widerrufsrecht zu belehren, nachgekommen wäre, es hätte vermeiden können, sich den Risiken auszusetzen, die mit der Kapitalanlage … verbunden sind, verpflichtet Artikel 4 der Richtlinie 85/577 jedoch die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass ihre Rechtsvorschriften die Verbraucher schützen, die es nicht vermeiden konnten, sich solchen Risiken auszusetzen, indem sie Maßnahmen treffen, die verhindern, dass die Verbraucher die Folgen der Verwirklichung dieser Risiken tragen.“ Im Einzelnen geht es um folgende Risiken:
1. Die Immobilie war zum Zeitpunkt des Kaufes zu hoch bewertet.
2. Die veranschlagten Mieteinnahmen lassen sich nicht erzielen.
3. Die Erwartungen in Bezug auf die Entwicklung des Immobilienpreises erwiesen sich als falsch.
Fehlende oder unzureichende Widerrufsbelehrung
In den meisten Schrottimmobilienfällen wurden die geprellten Anleger nicht oder unzureichend über ihr Recht zum Widerruf des Darlehensvertrags belehrt. Für diese Fälle stellte der Gerichtshof unter Bezug auf die Heininger-Entscheidung vom 13.12.2001 (Az.: C-481/99) klar, dass dann das Kreditinstitut die mit den fraglichen Kapitalanlagen verbundenen Risiken zu tragen hat. Die Argumentation der Richter: Wäre der Käufer von dem Kreditinstitut rechtzeitig belehrt worden, hätte er seine Entscheidung, den Darlehensvertrag zu schließen, rückgängig machen können und auch den notariellen Immobilienkaufvertrag nicht geschlossen.
Wurde der Verbraucher allerdings über sein Recht zum Widerruf des
Darlehensvertrags belehrt, so kann die Bank verlangen, dass der
Verbraucher im Fall des Widerrufs das Darlehen zuzüglich der marktüblichen Zinsen sofort vollständig zurückzahlen muss. Deshalb Vorsicht. Widerrufen Sie nicht ohne Rücksprache mit einem spezialisierten Anwalt. Das gilt im Übrigen auch für Umfinanzierungen.
Der EuGH verpflichtet Gesetzgeber und Gerichte
Der EuGH stellt ausdrücklich klar, dass es Sache des nationalen Gesetzgebers und der nationalen Gerichte sei, den Schutz des Verbrauchers vor den Folgen der Verwirklichung dieser Risiken zu gewährleisten. Die Gerichte müssen also nunmehr in den sogenannten Schrottimmobilenfällen ihre Rechtsanwendung an den genannten Vorgaben des EuGH ausrichten. Das bedeutet kurzum: Im Zweifel für den geprellten Anleger und nicht für die kreditfinanzierende Bank.
Unser Vorgehen
Wir werden in all unseren Schrottimmobilienmandaten, bei denen unsere Mandanten nicht über ihr Widerrufsrecht belehrt wurden, die kreditfinanzierenden Banken mit dieser EuGH-Entscheidung konfrontieren und eine verlustfreie Rückabwicklung von Immobilien- und Kreditvertrag fordern. Angesichts der Vorgaben des EuGH erwarten wir eine schnelle außergerichtliche Einigung.
Unser Angebot
Sollten auch Sie seinerzeit bei dem Kauf einer Steuersparimmobilie nicht über Ihr Widerrufsrecht belehrt worden sein und sind Sie deshalb Risiken eingegangen, die Sie heute in eine prekäre wirtschaftliche Lage gebracht haben, die bei einer Belehrung vermeidbar gewesen wäre, dann machen wir Ihnen folgendes Angebot:
Wir
- verhandeln mit Ihrer Bank,
- vertreten ggf. Ihre Forderungen vor Gericht,
- helfen Ihnen bei der Rückabwicklung des Kaufes.
Nutzen Sie unseren 50-Euro-Erfolgs-Check.
Schicken Sie uns den Fragebogen per E-Mail, Fax oder Post ausgefüllt zurück, dann prüfen wir Ihre Ansprüche und unterrichten Sie über die Erfolgsaussichten und die Kosten eines Rechtsstreites.