Bank muss bei Vermittlerverschulden vollen Schadenersatz leisten
Berlin, 24.10.2005: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte macht Sie auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart aufmerksam, das den Kreis der zu entschädigenden WGS-Anleger deutlich erweitert.
Der Fall:
Anfang der neunziger Jahre bot die Wohnungsbaugesellschaft Stuttgart GmbH (WGS) in großem Stil über Vermittler Immobilienfonds als Steuersparmodelle an. So wurde auch das klagende Ehepaar unter Verwendung von Fondsprospekten zur Beteiligung geworben.
Die Volksbank Reutlingen finanzierte im Jahre 1991 die Beteiligung an dem WGS-Fonds. Im Herbst 1997 ging die Wohnungsbau Stuttgart GmbH (WGS) in Konkurs. Im August 2001 hatten die Anleger den Kredit vollständig abgelöst. Ende des Jahres 2004 wiederriefen sie die Finanzierung und klagten auf Schadenersatz wegen der Täuschung bei der Anlageentscheidung.
Die Entscheidung:
Das OLG Stuttgart gab dem klagenden Ehepaar Recht. Der kreditfinanzierte Kauf der WGS-Fondsanteile wurde von den Richtern als so genanntes verbundenes Geschäft gewertet. Damit haftete die kreditgebende Bank auch für das Fehlverhalten des Vermittlers und musste deshalb am Ende für den gesamten Schaden aufkommen, der dem Ehepaar durch die WGS-Beteiligung entstanden war. Die Richter bejahten hier die Ansprüche der Anleger, weil das Ehepaar durch den Vermittler hinsichtlich der Vertriebsprovisionen unter Verwendung der Fondsprospekte bei der Erläuterung des Berechnungsbeispiels falsch beraten wurde. Diese Pflichtverletzung muss sich die Bank auf Grund des Verbundcharakters entgegenhalten lassen und ist zugleich verpflichtet, die von den Darlehensnehmern zu Unrecht geleisteten Zahlung zurückerstatten.
Der Kommentar:
Dieses Urteil ist in mehrfacher Hinsicht bemerkenswert. Zum ersten Mal spricht ein OLG geschädigten WGS-Anlegern Schadenersatz seitens der Bank zu, obwohl der zur Finanzierung der WGS-Fondsanteile aufgenommene Kredit bereits vollständig zurückgeführt war. Unser Kapitalanlagerechtsexperte RA Felgentreu dazu: „Das OLG bestätigt unsere Rechtsansicht, mit der wir in einer Reihe von Vergleichen erfolgreich waren. Anleger haben nunmehr deutlich bessere Aussichten, ihr Geld leichter auch dann zurückzuerhalten, wenn sie ihr Darlehen bereits vorzeitig zurückgezahlt haben. Das gilt im Übrigen auch für umgeschuldete Kredite. Voraussetzung ist allerdings immer, dass der Darlehensvertrag seinerzeit vom Vermittler gemeinsam mit der Fondsbeteiligung zusammen abgeschlossen wurde, es sich also um ein „verbundenes Geschäft“ handelte. Selten sind diese Ansprüche verjährt, da die dreijährige Frist mit dem Schluss des Jahres beginnt, an dem der Anleger von der Falschberatung und dem Schaden erfährt. Und viele Geschädigte erfahren erst von Falschberatung und Schaden im Gespräch mit einem spezialisierten Anwalt." Das Kammergericht Berlin vertritt sogar die Auffassung, dass es hier auf die Verjährung gar nicht ankomme.
Die Rückforderungsansprüche umfassen sämtliche Zins- und Tilgungszahlungen abzüglich der Ausschüttungen und Steuervorteile. Im Gegenzug erhält die Bank die Fondsanteile.
OLG Stuttgart, Urteil vom 26.09.2005, Az.: 6 U 92/05
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