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Immobilie und Grundstück >> Wohnraumvermietung
DDR-Mietverträge: nur Minimalforderungen an den Mieter bei Auszug
19.10.2005

Renovierungsforderungen oder Abstandszahlungen meist unberechtigt

 

Berlin, 18.10.2005: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte warnt Mieter mit DDR-Mietverträgen vor unangemessenen Forderungen ihrer Vermieter beim Auszug.

 

Der Fall:
Eine Familie kündigt ihre Wohnung im Plattenbau, weil sie eine größere Altbauwohnung beziehen möchte. In ihrem alten DDR-Mietvertrag steht, dass die Wohnung bei einem Auszug „besenrein“ zu übergeben sei. Und so ist die Überraschung bei der Wohnungsübergabe groß, als der Vermieter eine Zahlung von 1.500 € für die Renovierung verlangt.

 

Der Kommentar:
Der Vermieter fordert zu Unrecht eine solche Zahlung. Im weiter geltenden DDR-Mietvertrag steht, dass die Wohnung „besenrein und in einem vertragsgemäßen Zustand entsprechend der natürlichen Abnutzung“ zu übergeben sei. Das heißt, der Mieter muss lediglich regelmäßig renoviert haben. Als Richtwert gilt: etwa alle 3 Jahre Küche, Bad und WC sowie alle 5 Jahre Wohn- und Schlafzimmer, Flur und Diele. Sollte um Schränke herum tapeziert worden sein, dann sind diese Stellen fachmännisch auszubessern.
Die häufig noch vorhandene DDR-Einbauküche muss nur der entfernen, der dieses „Geschenk“ des Vermieters irgendwann einmal angenommen und diese Schenkung schriftlich bestätigt hat.

 

Der Tipp:
Vor einem Auszug sollten Sie rechtzeitig mit Ihrem Vermieter eine Vorabnahme vereinbaren. Ergeben sich dabei Streitpunkte und ist keine Einigung zu erzielen, dann unterschreiben Sie zunächst nichts und lassen sich fachkundig beraten. Oft hilft allein der Hinweis auf anwaltliche Rechtsberatung, da mancher Vermieter versucht, seinen Mieter auch ohne Rechtsgrund abzukassieren.


Ansprechpartner:

Dr. Timo Gansel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: gansel@gansel-rechtsanwaelte.de

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22. Mai 2012 - 14:40
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