Auch die Inanspruchnahme auf Trennungsunterhalt kann unzumutbar sein, wenn der Unterhaltsberechtigte eine länger dauernde Beziehung zu einem anderen Partner eingegangen ist, die sich in einem solchen Maße verfestigt hat, dass sie als eheähnlich anzusehen ist.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.3.2002, Az.: XII ZR 159/00