Einzelvertraglich vereinbarte Ausschlussfrist darf nicht zu kurz sein
Berlin, 29.09.2005: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zum Anspruch auf Überstundenbezahlung.
Der Fall:
Der Kläger war bei der Beklagten als Fleischermeister beschäftigt. Seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit betrug 40 Stunden. Im Formulararbeitsvertrag war geregelt, dass durch das Bruttogehalt von 2.100 € sämtliche Überstunden abgegolten sind. Außerdem beinhaltete der Vertrag, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Entstehung schriftlich geltend gemacht werden.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im November 2003 klagte der Fleischer auf Zahlung der Vergütung für 62,5 Überstunden, die er im Juli/August 2003 über die gesetzliche Höchstarbeitszeit (48 Wochenstunden) hinaus geleistet hatte.
Die Entscheidung:
Die Zahlungsklage des Fleischermeisters hatte Erfolg. Die Richter befanden, dass eine Vereinbarung, wonach sämtliche Überstunden durch das Bruttogehalt abgegolten werden, ihrem Sinn und Zweck nach nur die gesetzlich zulässigen Überstunden erfassen kann. Für darüber hinaus geleistete Arbeitsstunden könne der Arbeitnehmer deshalb eine gesonderte Vergütung verlangen.
Im vorliegenden Fall war der geltend gemachte Anspruch auch nicht verfallen, obwohl die im Formulararbeitsvertrag vereinbarte Ausschlussfrist nicht eingehalten wurde. Eine Frist von weniger als drei Monaten für die erstmalige Geltendmachung des Anspruchs sei unangemessen kurz. So war die Vertragsklausel gemäß § 307 BGB als „Allgemeine Geschäftsbedingung“ unwirksam, weil sie den Fleischer entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligte.
Der Kommentar:
Überstunden sind immer wieder ein Streitpunkt zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Vergütung oder Freistellung? Wenn Vergütung, dann in welcher Höhe und ab wann muss der Arbeitgeber die Mehrarbeit bezahlen? Das BAG hat die letzte Frage mit diesem Urteil deutlich beantwortet. Der Arbeitnehmer muss zu dem vereinbarten Bruttogehalt nicht länger als 48 Stunden in der Woche arbeiten (gesetzliche Höchstarbeitszeit). Überstunden, die darüber hinaus gehen, müssen vergütet oder durch Freistellung abgegolten werden. Unser Rechtsanwalt Alexander Malchow dazu: „Eine klare Entscheidung des Gerichts. Fraglich ist nur, ob ein Arbeitnehmer seinen Anspruch einfordert. Ganz überwiegend wird dies – wie im vorliegenden Fall – meist erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschehen. Doch dann ist die Geltendmachung des Anspruchs zeitlich begrenzt, wie uns auch die Richter wissen lassen.“
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.09.2005, Az.: 5 AZR 52/05