Höhe der Entschädigung nicht durch den Wert des Autos begrenzt
Berlin, 10.09.2005: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) zum Anspruch auf Entschädigung bei einem längerfristigen Nutzungsausfall eines älteren Autos.
Der Fall:
Der Kläger begehrte Schadenersatz aus einem Unfall, bei dem sein 9,5 Jahre alter Renault 25 V 6 mit einer Laufleistung von ca. 160.000 km durch einen niederländischen Lkw derart beschädigt wurde, dass er nicht mehr fahrbereit war.
Die geschätzten Reparaturkosten beliefen sich auf insgesamt 2.793,13 €, der Wiederbeschaffungswert auf 2.812,11 €. Der Kläger war zur Vorfinanzierung der Reparatur nicht in der Lage und meldete den Pkw ab. Der Haftpflichtversicherer ersetzte die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten von 2.626,70 € erst nach 130 Tagen trotz eindeutiger Haftung. Als Nutzungsausfallentschädigung erstattete er 601,28 €.
Das Landgericht hat den Nutzungsausfall auf Basis der Vorhaltekosten ermittelt und dem Kläger weitere 2.058,52 € zugesprochen.
Das Oberlandesgericht erhöhte die Nutzungsausfallentschädigung um weitere 5.116,95 €.
Die Entscheidung:
Die Revision wandte sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass dem Kläger für ein fast zehn Jahre altes Auto ein Tagessatz von 59,82 € für die Ausfallzeit von 130 Tagen zuzubilligen sei. Doch ohne Erfolg. Die Ermittlung der Schadenshöhe liegt im tatrichterlichen Ermessen und ist vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder der Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat. Dies war hier nicht der Fall.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Tatrichter auch bei älteren Fahrzeugen nicht gehalten, in jedem Einzelfall bei der Beurteilung der entgangenen Gebrauchsvorteile eine aufwendige Berechnung anzustellen. Vielmehr darf er bei der Schadensschätzung aus Gründen der Praktikabilität und der gleichmäßigen Handhabung typischer Fälle auch bei älteren Fahrzeugen mit den in der Praxis anerkannten Tabellen arbeiten.
Das Berufungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung nicht etwa schematisch durch den Wert des Fahrzeugs begrenzt ist. Dass die Entschädigungshöhe letztlich den Wert des Fahrzeugs erheblich übersteigt, ist im vorliegenden Fall nicht dem geschädigten Kläger anzulasten, sondern dafür ist allein das „Büro Grüne Karte“ verantwortlich. Es hätte den Kläger durch eine schnellere Ersatzleistung oder aber durch Zahlung eines Vorschusses finanziell in die Lage versetzen können, früher eine Reparatur oder eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen.
Der Kommentar:
Die Höhe des Nutzungsausfalls richtet sich nach der von der Rechtsprechung herangezogenen Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch, die auch der BGH für seine Schätzungen zugrunde legt. In der Vergangenheit hat ein Teil der Rechtsprechung bei älteren Fahrzeugen eine Herabstufung innerhalb der Gruppen der Tabelle vorgenommen.
Nach der vorliegenden Entscheidung des BGH steht einem Geschädigten für die entgangene Nutzung seines alten Fahrzeugs sowohl die Nutzungsentschädigung nach der Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch als auch der Ersatz der Vorhaltekosten zu.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.01.2005, Az.: VI ZR 112/04