Freispruch bei unzureichendem Beweis
Berlin, 08.09.2005: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über einen Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) zu den Anforderungen an ein „Blitzfoto“ zur Identifizierung des Fahrers.
Der Fall:
Ein Pkw-Fahrer wurde vom Amtsgericht (AG) wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 150 € nebst einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte der Betroffene auf der Autobahn die an der Messstelle auf 100 km/h begrenzte Höchstgeschwindigkeit um 45 km/h überschritten. Der Betroffene erhob keine Einwendungen gegen die Zuverlässigkeit der Messung, bezweifelte aber seine Täterschaft. Das gemessene Auto, das ihm als Betriebsleiter zwar zugeteilt sei, gehöre zu einem „Unternehmenspool“ und würde bei Bedarf auch von seinen Mitarbeitern genutzt. Aufgrund der „schlechten Bildqualität“ sei aber der Fahrer nicht zu ermitteln. Das Amtsgericht war davon überzeugt, dass der Betroffene der Fahrer des Pkws war. Es stützte sein Urteil auf das Radarfoto, auf ein Passfoto sowie auf ein Lichtbild des Betroffenen von einem früheren Verkehrsverstoß, bei dem er seine Täterschaft eingeräumt hatte.
Die Entscheidung:
Gegen die Entscheidung des AG legte der Betroffene erfolgreich Rechtsbeschwerde ein und wurde freigesprochen.
Das OLG befand die Beweiswürdigung des AG für fehlerhaft. Zwar obliege die Würdigung der Beweise dem Tatrichter, d.h. ihm kann nicht vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Schlussfolgerung und Überzeugung kommen darf. Insofern kann das Rechtsbeschwerdegericht die Beweiswürdigung des Tatrichters nicht durch seine eigene ersetzen. Doch es muss sie auf rechtliche Fehler überprüfen.
Von einer fehlerhaften Beweiswürdigung ist auszugehen, wenn sie in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt oder falsche Maßstäbe für die zur Verurteilung erforderliche bzw. ausreichende Gewissheit angelegt werden. Daran gemessen, hielt die Beweiswürdigung im angefochtenen Beschluss rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Feststellungen im AG-Urteil zur Täterschaft des Betroffenen, der sich nicht als Fahrer bekannt hatte, entsprach nicht den Anforderungen, die an seine Identifizierung anhand eines vom Verkehrsverstoß gefertigten Beweisfotos zu stellen sind.
Nach Auffassung des OLG war das Lichtbild nicht für eine Identifizierung des Betroffenen geeignet. Es weist einen Grauschleier auf, die Konturen sind „leicht verwischt“, der Haaransatz wird durch den Innenspiegel verdeckt. Außerdem ist das Lichtbild insgesamt unscharf und so kontrastarm, dass weder die Frisur noch die Gesichtszüge des Fahrers deutlich zu erkennen sind. So war dem OLG bei dieser schlechten Fotoqualität unerklärlich, wie der Tatrichter darauf ein markant leicht abstehendes linkes Ohr, das nicht von Haaren verdeckt ist, eine den Betroffenen kennzeichnende starke Unterlippe und die vom Bart nicht verdeckte Mundpartie, eine breite Nasenspitze, die ausgeprägten Augenbrauen und eine ovale Gesichtsform erkannt haben will. Die Nase und der Mund der abgebildeten Person ließen sich vielmehr überhaupt nicht erkennen, das linke Ohr ebenso wie die Augenbrauen nur schemenhaft und auch die Frage, ob der Betroffene einen Backenbart trägt, ließ sich anhand des Lichtbildes nicht entscheiden. So machte das OLG von seiner Möglichkeit Gebrauch, in der Sache selbst zu entscheiden und den Betroffenen freizusprechen.
Der Kommentar:
Im Allgemeinen sind die Gerichte streng, wenn es um die Identifizierung vermeintlicher Raser geht. Doch wie hier das OLG Hamm entschieden hat, muss die Beweislage klar sein. Unscharfe und ungenaue Fotos, die mehr erahnen als erkennen lassen, reichen zur „Überführung“ nicht aus. Sind die Beweise nicht klar, so ist der Beschuldigte freizusprechen.
Unser Verkehrsrechtsexperte, RA Stefan Richter, rät deshalb: „Können Sie anhand des Fotos nicht eindeutig identifiziert werden, müssen Sie keine Angaben machen. Vor der Abgabe einer Einlassung sollten Sie einen Anwalt konsultieren, um einen Freispruch zu erreichen.“
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 13.05.2005, Az.: 2 Ss Owi 274/05