Bei Diebstahl kein automatischer Anspruchsverlust
Berlin, 11.09.2005: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) zur Gewährung des Kasko-Versicherungsschutzes beim Zurücklassen von Schlüsseln und Papieren im Auto.
Der Fall:
Die Versicherung hatte sich geweigert, für den Autodiebstahl Ersatz zu leisten. Denn der Verbleib von Kfz-Papieren und Ersatzschlüssel im Kofferraum sei grob fahrlässig.
Die Entscheidung:
Das OLG folgte dieser Auffassung nicht. Nach Meinung der Richter komme es hier nicht darauf an, ob Fahrlässigkeit vorliege oder nicht, da kein Zusammenhang zwischen dem Liegenlassen des Schlüssels im Auto und dem Diebstahl bestehe. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Dieb die Unterlagen und den Schlüssel zuvor im Kofferraum des Autos sah. Auch dafür, dass der Dieb den Schlüssel im Kofferraum gefunden habe und erst dann den Entschluss fasste, das Auto zu entwenden, fanden die Richter keinen Anhaltspunkt.
Das „Schlüsselargument“ des Versicherers, das Auto habe auf Grund einer Wegfahrsperre nur mit dem Originalschlüssel bewegt werden können, ging ebenfalls ins Leere. Denn nach Aussage eines Sachverständigen könne das betroffene Modell von „Profis“ innerhalb von 20 Minuten aufgebrochen und ohne Originalschlüssel entwendet werden.
Der Kommentar:
Grundsätzlich sollte man es vermeiden, Wertgegenstände im Auto (sichtbar) liegen zu lassen. Auch der Autoschlüssel und die Fahrzeugpapiere sind unbeaufsichtigt im Auto fehl am Platz. Doch wie das OLG-Urteil zeigt, muss sich der Diebstahlgeschädigte nicht jedes Fehlverhalten zurechnen lassen. Fehlt es an einer Ursächlichkeit zwischen dem Verhalten des Autobesitzers und der späteren Entwendung, dann geht der Betroffene seiner Versicherungsansprüche nicht verlustig.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 11.03.2005, Az.: 20 U 226/04