Kein Abzug von Abschluss- und Stornokosten bei Berechnung des Rückkaufswertes
Berlin, 14.07.2005: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über ein wichtiges Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf in einem Musterverfahren eines Verbraucherverbandes zur Berechnung des Rückkaufwertes bestehender Kapitallebensversicherungen.
Das Problem:
Die Versicherungsgesellschaften ziehen bei der Kündigung einer Kapitallebensversicherung durch den Versicherungsnehmer regelmäßig sowohl die Abschluss- als auch die Stornokosten bei der Berechnung des Rückkaufwertes ab. Gegen diese Praxis hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) schon im Jahre 2001 gewandt, indem er eine entsprechende Klausel in den Versicherungsbedingungen wegen fehlender Transparenz für unwirksam erklärte. Daraufhin ersetzten die Versicherer diese Klausel durch eine anders formulierte Bestimmung, die im Ergebnis aber inhaltsgleich ist. Die Folge: Weiterhin werden die Abschluss- und Stornogebühren bei der Berechnung des Rückkaufswertes abgezogen.
Die Entscheidung:
Das OLG Düsseldorf hat mit der vorliegenden Entscheidung diese Praxis untersagt. Nach Auffassung der Richter wird die nachträglich eingeführte Klausel dem (hypothetischen) Willen der Vertragsparteien nicht gerecht. Der Versicherungsnehmer wisse bei Abschluss des Versicherungsvertrages zumeist nichts von der hohen Belastung seines Versicherungskontos im Falle der Kündigung. Daher könne man nicht ausschließen, dass sich der Versicherungsnehmer bei der gebotenen Offenlegung der mit den unwirksamen Klauseln für ihn verbundenen wirtschaftlichen Nachteile für eine andere Kapitalanlage entscheiden würde.
Der Kommentar:
Diese verbraucherfreundliche Entscheidung des OLG Düsseldorf ist nicht zuletzt deshalb bemerkenswert, da die nachträgliche Vertragsanpassung bislang von der herrschenden Rechtsprechung und Fachliteratur gebilligt wurde. Sollte der BGH die Auffassung des OLG Düsseldorf bestätigen, dann haben Versicherungsnehmer vorzeitig beendeter Kapitallebensversicherungen Anspruch auf Neuberechnung ihrer Rückkaufswerte. Das betrifft konkret all jene Versicherungsnehmer, deren Anspruch gegenüber dem Lebensversicherer noch nicht verjährt ist (5 Jahre ab Beendigung des Versicherungsvertrages).
Unsere Verbraucherschutzexperte RA Felgentreu dazu: „Folgt der BGH im Revisionsverfahren dem OLG Düsseldorf, dann hätte eine Vielzahl ehemaliger Kapitallebensversicherungsnehmer einen Anspruch auf (Nach)Zahlung der Differenz zwischen dem seinerzeit ausgezahlten Rückkaufwert und dem um die Abschluss- und Stornokosten bereinigten Rückkaufswert.“
Wir werden Sie über das Verfahren vor dem BGH auf dem Laufenden halten und über seine Entscheidung informieren.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.05.2005, Az.: 4 U 146/04
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