Die Mutter war mit den Kindern von Berlin nach München gezogen. Der Vater der Kinder verlangte, dass die Mutter die Kinder zum Flughafen zu bringen und abzuholen habe, wenn er mindestens eine Woche vorher anzeige, dass er die Beförderung der Kinder mit dem Flugzeug wünsche.
Das Oberlandesgericht München hatte diesen Antrag abgelehnt, da es hierfür keine gesetzliche Grundlage gäbe.
Die Verfassungsbeschwerde des Vaters hatte Erfolg. Bei einer Umgangsregelung habe das Gericht zu beachten, dass das Umgangsrecht nicht faktisch vereiteln werden dürfe. Dabei obliege den Familiengerichten die Prüfung, ob der sorgeberechtigte Elternteil anteilig zur Übernahme des für das Holen und Bringen der Kinder erforderlichen zeitlichen und organisatorischen Aufwands zu verpflichten sei. (Über eine anteilige Kostenpflicht hat das Bundesverfassungsgericht dabei nicht entschieden)
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 05.02.2002, Az.: 1 BvR 2029/00