HOME STANDORTE MITARBEITER KARRIERE KOSTEN IMPRESSUM
Geldanlagen
Genossenschaftsbeteiligungen
Aktien und Aktienfonds
Anleihen
Gold
Offene Fonds
Steuersparimmobilien
Unternehmensbeteiligungen
Zertifikate
Special: Geschlossene Fonds
Flugzeug- und Triebwerkfonds
Fonds von A bis Z
Hotel- und Ferienparkfonds
Containerfonds
Immobilienfonds
Lebensversicherungsfonds
Medienfonds
Schiffsfonds
Umweltfonds
Bank- und Kreditrecht
Immobiliendarlehen
Vermögensverwaltung
Fremdwährungsdarlehen
Immobilie und Grundstück
WEG-Auseinandersetzung
Bauen
Baumängel
Wohnraumvermietung
Versicherungen
Kaskoversicherung
Berufsunfähigkeit
Hausratversicherung
Krankenversicherung
Lebensversicherung
Unfallversicherung
Wohngebäudeversicherung
Angebote für Unternehmen
Kapitalanlagen & Kredite
Versicherungen
Immobilien & Miete
Arbeit >> Arbeitsvertragsrecht
Pauschale Ablehnung eines Teilzeitantrages nicht statthaft
15.7.2005

Zum Teilzeitverlangen und der Arbeitszeitverteilung

 

Berlin, 15.07.2005:  Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (LAG) zur Genehmigung von Teilzeitarbeit.

 

Das Problem:
Der Kläger, tätig als Laborant, hatte gem. § 8 Abs. 1 TzBfG bei seinem Arbeitgeber beantragt, seine Wochenarbeitszeit auf 15 Stunden zu verringern. Die Arbeitszeit wollte er gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 TzBfG auf die Vormittage von Montag bis Freitag verteilen. Der Arbeitgeber lehnte diesen Antrag insgesamt ab und berief sich darauf, dass die Einrichtung eines Laborarbeitsplatzes ca. 70.000 € koste. Das Teilzeitbegehren des Arbeitnehmers hätte die Konsequenz, dass der teure Arbeitsplatz nur halbtags besetzt werden könne.

 

Die Entscheidung:
Da der Arbeitgeber keine betrieblichen Gründe gem. § 8 Abs. 4 TzBfG vorgetragen hatte, die gegen das Teilzeitverlangen des Arbeitnehmers sprachen, gab das LAG dem Arbeitnehmer Recht. Der Ablehnungsgrund des Arbeitgebers, die gewünschte Arbeitszeitverteilung sei nicht akzeptabel, war nach Auffassung des LAG kein hinreichender Grund, den Teilzeitantrag insgesamt abzulehnen. Dies um so mehr, da der Arbeitnehmer ausdrücklich angeboten hatte, die Arbeitsleistung nötigenfalls auch an zwei zusammenhängenden Arbeitstagen zu erbringen. So wäre der Arbeitgeber in der Lage gewesen, für eine ganztägige Auslastung des Laborarbeitsplatzes zu sorgen und hätte deshalb dem Teilzeitverlangen stattgeben können.

 

Kommentar:
Mit dieser Entscheidung folgte das LAG der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 18.02.2003, Az.: 9 AZR 356/02). Die Richter bestätigten damit folgenden Grundsatz: Begehrt der Arbeitnehmer Teilzeitarbeit und beantragt zugleich eine bestimmte Arbeitszeitverteilung, darf der Arbeitgeber das Teilzeitbegehren nicht wegen der angestrebten Arbeitszeitverteilung ablehnen, wenn der Arbeitnehmer von vornherein auch eine andere Verteilung der Arbeitszeit anbietet.
Der Arbeitgeber kann also nur dann das Teilzeitverlangen des Arbeitnehmers einheitlich ablehnen oder annehmen, wenn der Arbeitnehmer die Verringerung der Arbeitszeit von der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit abhängig machen will.

 

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.03.2005, Az.: 9 Sa 787/04


Ansprechpartner:

Alexander Malchow
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: malchow@gansel-rechtsanwaelte.de

>> mehr zum Thema Arbeitsvertragsrecht
22. Mai 2012 - 14:23
Diese Seite weiterempfehlen

Wirtschaftswoche-Logo Top-Anlegeranwälte in Deutschland 2009

mehr Meldungen zum Thema
mehr Artikel zum Thema
Servicebereich:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.02.2003, Az. 9 AZR 356/02