Zum Teilzeitverlangen und der Arbeitszeitverteilung
Berlin, 15.07.2005: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (LAG) zur Genehmigung von Teilzeitarbeit.
Das Problem:
Der Kläger, tätig als Laborant, hatte gem. § 8 Abs. 1 TzBfG bei seinem Arbeitgeber beantragt, seine Wochenarbeitszeit auf 15 Stunden zu verringern. Die Arbeitszeit wollte er gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 TzBfG auf die Vormittage von Montag bis Freitag verteilen. Der Arbeitgeber lehnte diesen Antrag insgesamt ab und berief sich darauf, dass die Einrichtung eines Laborarbeitsplatzes ca. 70.000 € koste. Das Teilzeitbegehren des Arbeitnehmers hätte die Konsequenz, dass der teure Arbeitsplatz nur halbtags besetzt werden könne.
Die Entscheidung:
Da der Arbeitgeber keine betrieblichen Gründe gem. § 8 Abs. 4 TzBfG vorgetragen hatte, die gegen das Teilzeitverlangen des Arbeitnehmers sprachen, gab das LAG dem Arbeitnehmer Recht. Der Ablehnungsgrund des Arbeitgebers, die gewünschte Arbeitszeitverteilung sei nicht akzeptabel, war nach Auffassung des LAG kein hinreichender Grund, den Teilzeitantrag insgesamt abzulehnen. Dies um so mehr, da der Arbeitnehmer ausdrücklich angeboten hatte, die Arbeitsleistung nötigenfalls auch an zwei zusammenhängenden Arbeitstagen zu erbringen. So wäre der Arbeitgeber in der Lage gewesen, für eine ganztägige Auslastung des Laborarbeitsplatzes zu sorgen und hätte deshalb dem Teilzeitverlangen stattgeben können.
Kommentar:
Mit dieser Entscheidung folgte das LAG der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 18.02.2003, Az.: 9 AZR 356/02). Die Richter bestätigten damit folgenden Grundsatz: Begehrt der Arbeitnehmer Teilzeitarbeit und beantragt zugleich eine bestimmte Arbeitszeitverteilung, darf der Arbeitgeber das Teilzeitbegehren nicht wegen der angestrebten Arbeitszeitverteilung ablehnen, wenn der Arbeitnehmer von vornherein auch eine andere Verteilung der Arbeitszeit anbietet.
Der Arbeitgeber kann also nur dann das Teilzeitverlangen des Arbeitnehmers einheitlich ablehnen oder annehmen, wenn der Arbeitnehmer die Verringerung der Arbeitszeit von der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit abhängig machen will.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.03.2005, Az.: 9 Sa 787/04