Um dem Umgang Genüge zu tun, muss ein sorgeberechtigter Elternteil das Kind aktiv und in konstruktiver Atmosphäre an den umgangsberechtigten Elternteil herausgeben. Es genügt nicht, den Umgangskontakt - sozusagen passiv im Hintergrund stehend - der Disposition des Kindes zu überlassen.
Das Umgangsrecht eines Elternteils ist ein „absolutes Recht“. Eine widerrechtliche und schuldhafte Verletzung dieses Rechts löst einen Schadenersatzanspruch aus, wenn dem umgangsberechtigten Elternteil beim gescheiterten Versuch, den Umgang auszuüben, Kosten entstanden sind.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 21.12.2001, Az.: 5 UF 78/01