Probearbeitsverhältnis oder Einfühlungsverhältnis?
Berlin, 16.06.2005: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über ein aktuelles Urteil zur Vergütung eines Probearbeitsverhältnisses in Abgrenzung zum so genannten Einfühlungsverhältnis.
Grundsätzlich führt die Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses zu einer Vergütungspflicht. Entsprechend ist auch ein Probearbeitsverhältnis zu vergüten. Um ein solches handelt es sich, wenn das Arbeitsverhältnis während der vertraglich vereinbarten Probezeit leichter lösbar ist als ein normales Arbeitsverhältnis. So existieren Probearbeitsverhältnisse insbesondere in Gestalt befristeter Arbeitsverhältnisse. Nur dann, wenn keine Verpflichtung zur Erbringung einer Arbeitsleistung besteht – so genanntes Einfühlungsverhältnis -, ist die Unentgeltlichkeit nicht zu beanstanden. Entscheidend für die Abgrenzung von Probearbeitsverhältnis und Einfühlungsverhältnis ist der Umstand, ob der Betreffende dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterliegt.
Der Fall:
Der Kläger bewarb sich bei einem Transportunternehmer (Beklagter) als Kraftfahrer. Nach einem Bewerbungsgespräch, dessen genauer Inhalt streitig blieb, wurde der Kläger noch am selben Tag von einem Arbeitnehmer des Beklagten eingearbeitet. Die ersten beiden Tage arbeitete der Kläger unter dessen Anleitung. Danach war er selbstständig als Kraftfahrer von Montag bis Freitag jeweils von 6.00 bis 18.00 Uhr tätig.
Nach zweieinhalb Wochen teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er ihn nicht weiter einsetzen werde. Daraufhin klagte der Fahrer auf Zahlung seines Gehalts. Er machte geltend, dass ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis vorliege, aus dem der Beklagte zu Gehaltszahlungen verpflichtet sei. Der Beklagte bestritt das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, da lediglich ein unentgeltliches Praktikum vereinbart gewesen sei.
Die Entscheidung:
Das Gericht stellte fest, dass die Parteien durch schlüssiges Verhalten beim Bewerbungsgespräch einen Arbeitsvertrag geschlossen haben. Hieraus sei der Beklagte dem Kläger zur Gehaltszahlung verpflichtet. Dabei könne es dahinstehen, ob eine unentgeltliche Tätigkeit vereinbart worden sei. Der Schutzzweck des Arbeitsrechts verbiete Vereinbarungen, wonach der Arbeitnehmer Leistungen ohne Gegenleistung des Arbeitgebers erbringen muss. Nur bei einem „Einfühlungsverhältnis“, das für die Vertragsparteien eine unverbindliche Kennenlernphase darstelle, gelte etwas anderes: Hier bestehe keine Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung. Derjenige, der den Betrieb kennen lernen soll, unterliege keinem Direktionsrecht des Arbeitgebers und müsse auch keine festen Arbeitszeiten einhalten oder Arbeiten verrichten. Eine Vergütungspflicht liege bei einem „Einfühlungsverhältnis“ nur bei einer ausdrücklichen Vereinbarung vor.
Aus den vorgenannten Gründen entschied das Gericht: Der Transportunternehmer muss dem Fahrer Gehalt zahlen.
Der Kommentar:
Dieses Urteil dürfte nach Meinung unseres Arbeitsrechtsexperten Rechtsanwalt Alexander Malchow für eine Reihe von „Probearbeitnehmern“ von Interesse sein. Bei ihr häufen sich in jüngster Zeit Fälle, in denen Arbeitnehmern mündlich „zur Probe“ eingestellt und nach ein paar Wochen ohne Bezahlung wieder entlassen werden. Einige Arbeitnehmer - vor allem in der Gastronomie zur Saison - versuchen auf diese Weise Arbeitskräfte zum „Nulltarif“ zu rekrutieren. Sie rät deshalb: Drängen Sie auf eine schriftliche Vereinbarung über Ihr Probearbeitsverhältnis. Die Dauer ist grundsätzlich Verhandlungssache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Allerdings sind die Zeiträume begrenzt. Anders, wenn die Dauer der Probezeit tariflich festgelegt ist. Dann gilt der im Tarifvertrag geregelte Zeitraum. Hinsichtlich der Vergütung kann auch anstelle einer genauen Betragsnennung im Arbeitsvertrag auf eine Lohngruppe des anwendbaren Tarifvertrages verwiesen werden.
Sollten Sie ohne Vergütung aus Ihrem Probearbeitsverhältnis entlassen werden, müssen Sie den Nachweis erbringen, dass es sich um kein Einfühlungsverhältnis gehandelt hat.
Wir sind Ihnen dabei behilflich.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.03.2005, Az.: 4 Sa 11/05