Ein gegenüber seinen Eltern unterhaltspflichtiges Kind hat zwar einen Auskunftsanspruch gegen seine Geschwister hinsichtlich deren Vermögens- und Einkunftsverhältnissen, nicht jedoch gegen deren Ehepartner. Auch wenn die anteilige Haftung von Geschwistern auf Zahlung von Elternunterhalt erst beurteilt werden kann, wenn bekannt ist, wie sich die Einkommensverhältnisse von deren Ehegatten auf die eigene wirtschaftliche Situation auswirken, ergibt sich hieraus nach Ansicht des BGH kein besonderes Rechtsverhältnis, das es rechtfertigen könnte, dem unterhaltspflichtigen Abkömmling einen direkten Auskunftsanspruch gegen Ehegatten seiner Geschwister zuzubilligen. Vielmehr sei der Unterhalt Leistende in der Lage, auch die insofern erforderlichen Informationen mittelbar von seinen Geschwistern zu erlangen, die jedenfalls auch insoweit Auskunft über ihre eigenen finanziellen Verhältnisse erteilen müssen, als diese von den Einkünften ihrer Ehegatten mitbestimmt werden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.05.2003, Az.: XII ZR 229/00