Geld zurück bei arglistiger Täuschung oder Kündigung
Berlin, 24.05.2005: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über ein aktuelles BGH-Urteil zur Securenta (Göttinger Gruppe).
Der Fall:
Der Kläger zeichnete am 15.02.1998 eine Beteiligung am "Unternehmenssegment VII" der Securenta AG mit einer Einmalzahlung von 63.000 DM und einer monatlichen Ratenzahlung von 1.050 DM über 10 Jahre. Insgesamt handelt es dabei um einen Betrag von 189.000 DM, einschließlich 5 % Agio.
Ab Januar 2001 zahlte die Securenta AG unter Berufung auf Liquiditätsprobleme keine Ausschüttungen mehr bzw. nicht in voller Höhe. Nachdem der Kläger außerdem Kenntnis von einer negativen Presse über die Securenta (Göttinger Gruppe) bekam, kündigte er über seinen Anwalt am 3.4.2002 seine stillen Beteiligungen fristlos.
Mit seiner Klage verlangte er die Rückzahlung seiner Einlage (abzüglich der Entnahmen) in Höhe von 48.571,68 €. Hilfsweise begehrte er die Nachzahlung der noch offen stehenden Entnahmen.
Die Entscheidung:
Mit seinem Urteil bestätigt der BGH (vgl. Urteil vom 21.03.2005, Az. II ZR 140/03) seine Rechtsprechung, wonach eine Aktiengesellschaft in Form einer atypisch stillen Gesellschaft dem Anleger auf Schadenersatz haftet, wenn dieser beim Werbegespräch getäuscht oder nicht ordnungsgemäß über die Risiken des Geschäfts aufgeklärt worden ist. Die Aktiengesellschaft hat den Anleger dann so zu stellen, als hätte er den Beteiligungsvertrag nie geschlossen. Folglich muss sie ihm ohne Rücksicht auf die zwischenzeitlich eingetretenen Verluste seine Einlagen in voller Höhe zurückerstatten.
Zugleich weist der BGH darauf hin, dass der Anleger seinen Beteiligungsvertrag außerordentlich kündigen kann, wenn die Aktiengesellschaft (im vorliegenden Fall die Securenta AG) die garantierten Ausschüttungen ohne nachvollziehbaren Grund einstellt oder reduziert. Die Securenta AG konnte dem Gericht nicht im Ansatz verständlich machen, warum sie in Liquiditätsschwierigkeiten sei bzw. die Anlagegelder nicht ordnungsgemäß verwendet wurden.
Der Kommentar:
Ganz gleich, ob Sie als Securenta-Anleger getäuscht wurden oder „nur“ von der schlechten Anlage enttäuscht sind - letztlich haben Sie aufgrund der seit Monaten gefestigten BGH-Rechtsprechung gute Chancen, zumindest ihr Auseinandersetzungsguthaben zurückzuerhalten und sich von ihrer Fondsbeteiligung mit all ihren Risiken zu befreien. Denn eines sollten Sie nicht vergessen: Als Gesellschafter sind Sie nicht nur am Gewinn, sondern auch am Verlust des jeweiligen Segments beteiligt und haben ggf. eine Nachschusspflicht bis zur Höhe Ihrer Zeichnungssumme zuzüglich der Entnahmen. Und so könnte die Beteiligung am Ende zu einem echten Verlustgeschäft werden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.04.2005, Az.: II ZR 299/03